Link zur OS-Plattform: Ist die Klickbarkeit Pflicht und wie ist sie umsetzbar?

Veröffentlicht: 08.12.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.10.2017

In den vergangenen Abmahnmonitoren auf unserem Informationsportal war kein Thema so oft vertreten wie der fehlende Link zur OS-Plattform. Während die Ergänzung des Hinweises generell einfach händelbar ist, treten bei der Umsetzung noch Schwierigkeiten und Unklarheiten auf, die auch künftig noch Gegenstand von Abmahnungen und Gerichtsentscheidungen sein werden.

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© Rawpixel.com / Shutterstock.com

Informationspflicht gilt seit dem 9. Januar 2016 bedingungslos

Laut der sog. ODR-Verordnung besteht eine Verpflichtung für Online-Händler in der Europäischen Union, auf ihren Webseiten mit Kaufmöglichkeit einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen. Das Oberlandesgericht München bestätigte ebenfalls, dass ein Handeln im Internet ohne einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 22.09.2016, Az.: 29 U 2498/16).

Klickbarkeit des Links erforderlich?

Wir wurden gefragt, ob der Link auch anklickbar sein muss und wie dies auf Plattformen umsetzbar sei, die Links generell nicht akzeptieren. Das Gesetz gibt jedenfalls keine genaue Auskunft. Laut der ODR-Verordnung haben Online-Händler in ihren Shops auf Folgendes hinzuweisen:

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. {...}“

Aus dem Wortlaut der Verordnung geht – wie so oft – nicht genau hervor, ob der Link anklickbar sein muss oder nicht. Auch die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts München (s.o.) brachte dazu keine Klarheit, da die Frage zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens war. Das belegen sowohl die vollständigen Urteilsgründe, als auch die Rückmeldung der prozessführenden Rechtsanwältin des abgemahnten Händlers.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Zur Frage der Klickbarkeit des Links besteht daher bislang Unklarheit und Rechtsprechung existiert nicht. Im Gegenteil bleibt zu hoffen, dass nun findige Abmahner nicht auf den Zug aufspringen und eine fehlende Klickbarkeit des Links aufgreifen. Um dem vorzubeugen, sollten Händler daher mit einem anklickbaren Link arbeiten, um rechtlichen Ärger vorzubeugen.

Ebay gibt Hilfestellung

Nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung von Ebay hat die Plattform folgenden Lösungsvorschlag für alle Ebay-Händler: Um einer (berechtigten oder unberechtigten) Abmahnung wegen eines fehlenden anklickbaren Links zur OS-Plattform vorzubeugen, kann bei Ebay mit einem HTML-Code gearbeitet werden. Händler fügen den Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) bereits jetzt unterhalb ihres Impressums (d.h. innerhalb der „Rechtlichen Informationen zum Verkäufer“) ein.

Im Feld „zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ wird anstatt des regulären Hinweises in Textform ohne anklickbaren Link der HTML-Code ergänzt:

Ebay Screenshot

Dieser lautet wie folgt:

Ebay Screenshot

Nun erscheint der Hinweis im Fenster "Rechtliche Informationen des Verkäufers" mit einem Hyperlink zur OS-Plattform.

Dass andere Plattformen nachziehen werden, bleibt zu hoffen. Hinweise und Lösungsvorschläge sind in den Kommentaren jederzeit willkommen.

Update vom 18. Mai 2016

Amazon hat nachgezogen und eine Lösung geschaffen. Ob sie auch rechtssicher ist, sehen wir uns hier näher an.

Kommentare  

#22 Redaktion 2017-07-27 12:02
Hallo Marina Schulz,

vielen Dank für den Hinweis.

In der Tat wird es bei Ebay ab September verboten sein, Kontaktinformat ionen in die Artikelbeschrei bung aufzunehmen. Dies ist jedoch nicht notwendig. Ebay wird auch weiterhin eine Möglichkeit zur Verfügung stellen, dass Sie alle Impressumsangab en für den Kunden gut sichtbar hinterlegen können.

Sollten Sie sich einmal nicht sicher sein (z.B. bei Darstellungsänd erungen), können Sie uns gerne erneut kontaktieren und unsere Juristen werden Ihnen eine rechtliche Einschätzung zukommen lassen.

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#21 Marina Schulz 2017-07-26 17:59
Hallo,
ebay hat wieder neue Richtlinien erfunden.

Ab September 2017
Die Einbindung von Kontaktinformat ionen in Artikelbeschrei bungen, Bildern, im Verkäuferprofil und in eBay Shops ist untersagt.
Ihre Kontaktinformat ionen sind für Käufer unverändert in den “Rechtlichen Informationen des Verkäufers” (Impressum) in Ihren Angeboten einsehbar.

Ich habe als zusätzliche Absicherung, das Impressum und den rechtlichen Text im separat unten zur Artikelbeschrei bing angehängt. Da ebay nicht sicherstellen kann, dass die rechtlichen Informationen immer abmahnsicher eingestellt werden. Ich habe es nun oft genug versucht.
Jetzt muß dies gelöscht werden. Wer garantiert mir, dass ich nicht mehr in diese Falle tappe? Haben Sie als Händlerbund da keine Möglichkeit Ihre Kunden zu schützen?

Marina Schulz
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#20 AS 2017-04-07 09:35
Ganz ehrlich, vom Händlerbund erwarte ich da ein wenig mehr:
Zuerst hieß es Ende des Jahres "klickbar ist kein Muß".

Irgendwie funktionierte es jawohl auch nicht, bzw wurde in der mobilen Ansicht dann bei eBay der html Text mit angezeigt.

Nun kommt steht im Sondernewslette r von gestern
"bitte stellen Sie zu Ihrer Risikominimieru ng sicher, dass der Link zur OS-Plattform in all Ihren Shops bzw. auf den von Ihnen genutzten Verkaufsplattfo rmen, über die Sie Verträge mit Verbrauchern schließen, in allen Ansichten, anklickbar ist!"

Also gut - einen Artikel ausgewählt, dort wie beschrieben den Text inkl html reinkopiert..ab er es bleibt beim Text, es kommt kein Hyperlink!
Viertelstunde gewartet, Artikelansicht nochmals aktualisiert, nichts!

Jetzt kam uns die Idee den Artikel über das gebündelte Bearbeiten einmal durchlaufen zu lassen (Hintergrund: Vor Jahren war auch schon mal eine Änderung und die wurde erst sichtbar nachdem man alle Artikel einmal gebündelt durch bearbeiten hat laufen gelassen)....ge sagt getan...funktioniert!

Also das hätte ich vom Händlerbund erwartet, daß man den Mitgliedern dann bitte auch eine ordentliche und vollständige Anleitung an die Hand gibt!
Und dies natürlich auch zunächst vorher testet!

MfG
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#19 User999 2017-01-02 17:54
Auch der hier zur Verfügung gestellt html-code wird auf eBay nur als Text, nicht aber als anklickbarer Link, angezeigt. Laut dem eBay-Kundenserv ice ist in dem code ein Leerzeichen, das dort nicht hingehört. Wo, weiß keiner so genau, man soll das testen.....
Die Verkäufer werden kirre gemacht, weil wieder keiner genau weiß, was denn nun die aktuelle Rechtslage ist.
Sowohl eBay als auch der Händlerbund nehmen hohe Gebühren und nichts funktioniert. Doch zum Glück gibt es ab 01.02.2017 eine neue Regelung für diese wunderbare OS-Plattform... ....
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#18 nitram 2016-12-22 21:58
Hallo, guten Abend!
Ich teile die Meinung von H.P./#8
Gerne setze ich noch einen Wunsch nach: Mein Händlerbund, der ebenfalls Gebühren nimmt,
sollte diese Meinung eindeutig e-bay mitteilen.
Es gehört zum guten Ton, dass die "e-bay Mitglieder" auch rechtssicher vom Plattformbetreiber
unterstützt werden!
Frohe Weihnachten, keine Abmahnungen und viel Umsatz.
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#17 Sven 2016-12-21 21:37
Siehe dem was User35 schrieb:
pages.ebay.de/.../...

Alternativ:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtlic he Online-Streitbe ilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter ec.europa.eu/consumers/odr .

Allerdings ist für die technische Umsetzung der anklickbarkeit des Links eBay verantwortlich, bei mir wird warum auch immer in einem Angebot der Quelltext angezeigt, in allen anderen der korrekte Link.
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#16 Jchrusty 2016-12-17 08:58
Hallo,

ich habe die Vorgehensweise gerade ausprobiert. Jedoch wird bei mir der HTML-Code nicht umgesetzt, sondern als Text dargestellt. Bei ist es also nicht möglich dort HTML-Code zu verwenden.

Funktioniert dies nur bei einigen? Muss sich bei ebay freischalten lassen?

Viele Grüße
Jürgen.
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#15 Michael 2016-12-15 15:14
Hallo,

nur zur Info: bei mir geht der Link auch nicht.

SG Michael
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#14 Thomas 2016-12-15 10:21
Hallo,
ich finde es sehr unerfreulich, dass derart halbgares Zeug alarmistisch in die Welt geblasen wird. Vom Händlerbund erwarte ich, dass man vorher genauestens überprüft, ob auch alles funktioniert und nicht neue Probleme hervorbringt.
Wie soll man es nun machen?
Soll man ganz beim Alten bleiben?
Oder soll man das Alte und den anklickbaren Link kombinieren? Oder doch besser ganz auf den anklickbaren Link verzichten, da er nicht überall funkioniert?
Grüße
Thomas
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#13 Redaktion 2016-12-15 08:44
Hallo an alle Leser und Fragesteller,

hier noch einmal der HTML-Code in Textform:



Wir haben bezüglich der Darstellung mit Ebay Kontakt aufgenommen. Dort wurde uns bestätigt, dass es in einigen Fällen dazu kommen kann, dass der HTML-Code nicht funktioniert, bzw. es zu technischen Problemen kommen kann.

ACHTUNG: Sie sind jedoch keineswegs abmahngefährdet .

Solange Sie den Hinweis zur OS-Plattform (ohne anklickbaren Link) weiterhin eingebunden haben, kann nichts passieren:
"Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtlic he Online-Streitbe ilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter ec.europa.eu/odr."

Wie im Artikel erwähnt, ist es nie Gegenstand eines Urteils gewesen, dass der Link tatsächlich auch anklickbar sein muss.

Viele Grüße!

Die Redaktion
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