FAQ zu den vor- und nachstreitlichen Informationspflichten [Themenreihe Streitschlichtung]

Veröffentlicht: 07.02.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.12.2020

Eine Woche ist sie nun alt, die neue Informationspflicht aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Viele Händler haben immer noch Schwierigkeiten, Sinn und Zweck dieser neuen Informationspflichten nachzuvollziehen. Auch der genaue Zeitpunkt der Erfüllung der nachstreitlichen Informationen ist für viele noch unklar. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Fragen auf den Punkt gebracht.

FAQ

Wer ist verpflichtet, sich einer Schlichtungsstelle anzuschließen?

Unternehmer aus bestimmten Branchen (beispielsweise Finanzen, Banken, Reisen, Versicherungen) sind verpflichtet, sich einer Schlichtungsstelle anzuschließen. Die Regel für reguläre Online-Händler von Waren und Dienstleistungen ist ein freiwilliger Anschluss.

Ich bin nicht zum Anschluss an eine Schlichtungsstelle verpflichtet. Sollte ich mich trotzdem anschließen?

Es hat für einen Online-Händler keine rechtlichen Folgen, sich nicht anzuschließen. Im Gegenteil ist nur eine freiwillige Schlichtung erfolgversprechend.

Wer mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt hat, ist jedoch verpflichtet, darüber zu informieren, inwieweit er bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer deutschen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Online-Händler müssten ihre Kunden daher darüber in Kenntnis setzen, dass sie nicht bereit sind, sich mit ihnen auf anderem Wege einigen zu wollen, was grundsätzlich keinen guten Eindruck erwecken dürfte. Die Entscheidung, ob im Einzelfall ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll, steht dem Händler in jedem Fall offen.

Wie finden wir die für uns passende Schlichtungsstelle?

Eine Liste der in Deutschland anerkannten Schlichtungsstellen bietet das Bundesjustizamt unter folgendem Link: https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/.

Woher weiß ich, ob ich bereits einer Schlichtungsstelle angeschlossen bin?

Da die anerkannten Schlichtungsstellen als Verein tätig sind, erfolgt der Anschluss durch eine Mitgliedschaft.

Wir vertreiben unsere Ware ausschließlich an Unternehmen. Müssen wir Informationspflichten erfüllen?

Nein. B2B-Shops fallen weder unter die seit 9. Januar 2016, noch unter die seit 1. Februar 2017 gültigen Informationspflichten.

Was heißt „nachstreitliche“ Informationspflicht?

Wenn eine Streitigkeit zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nicht beigelegt werden konnte, ist der Händler zu weiteren Informationen verpflichtet, die sog. nachstreitlichen Informationspflichten.

Sie entstehen spätestens dann, wenn die Korrespondenz mit dem Kunden zu keinem sinnvollen Ergebnis bzw. zu keiner Einigung kommt. 

Ich habe keine Mitarbeiter. Muss trotzdem über die nachstreitlichen Informationen belehren werden?

Ja, da jeder Unternehmer, welcher mit einem Verbraucher Verträge schließt (Verbraucherverträge), betroffen ist (unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter der Unternehmer beschäftigt).

Worüber muss dann informiert werden und wie?

Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (samt Anschrift und Webseite) hinzuweisen.

Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

Der Hinweis muss in Textform (z. B. per E-Mail) gegeben werden.

Muster für die Hinweistexte haben wir bereits hier zur Verfügung gestellt.

Kann der OS-Hinweis seit dem 1. Februar 2017 wieder entfernt werden?

Nein. Die Pflicht zum Hinweis auf die OS-Plattform bleibt unverändert und unabhängig von den neuen Pflichten bestehen.

Ist der OS-Hinweis auch nachtsreitlich zu erteilen?

Nein.

 

Bereits erschienene Teile der Themenreihe Streitschlichtung

Welche Vorteile bringt die ADR-Richtlinie für Online-Händler?

Welche Informationspflichten gelten für mich ab 1. Februar 2017?

Hinweispflichten ab 1. Februar: Auch stationäre Händler sind betroffen

Hinweispflichten ab 1. Februar: Die „nachstreitlichen Informationspflichten“

FAQ zu den vor- und nachstreitlichen Informationspflichten

Kommentare  

#3 max 2017-02-25 11:30
hier mal der richtige link zu den Schlichtungsstellen:
bundesjustizamt.de/.../...

für mich stellt sich nur die Frage: Welche wäre denn fachlich sinnvoll zuständig für ganz normale Händler von Waren des tägl. Bedarfs????
In dieser Liste finde ich nur spezielle Stellen, vorrangig für die Finanzwirtschaft....

Mich würde dringend interessieren, ob irgendjemand überhaupt einen Überblick über die gesamte gesetzliche Situation hat und wer der Adressat für Bedenken an dieser Entwicklung ist!
Ein gemeinsames Sprachrohr für alle Händler wäre jetzt wichtig - ich traue es dem Händlerbund nicht zu, hier etwas im Sinne der Händler erreichen zu wollen oder zu können - basiert doch seine Grundlage auf der Angst der Händler!
Zitieren
#2 Redaktion 2017-02-15 09:14
Hallo Nina,

ein Hinweis dieser Art ist im Shop selbst nur bei einer Mitarbeiterzahl von 11 oder mehr Mitarbeitern notwendig. Erst wenn es Streit mit dem Kunden gibt, ist dieser Hinweis tatsächlich für alle Händler Pflicht.

Viele Grüße!

Die Redaktion
Zitieren
#1 Nina 2017-02-10 11:02
Ich muss also ein Blätterl anbieten das eine für mich zuständige Schlichtungsste lle nennt, bei der ich mich zur Teilnahme an einem Schlichtungsver fahren aber nicht bereit erkläre.

Na wenn das nicht mal zu Verwirrungen führt.. "Hier wäre die Adresse lieber Kunde, bringt dir aber nix, weil ich da eh nicht mit mache".

Echt jetzt..?
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.