Wir wurden gefragt: Wie kann bei Bilderklau die eigene Urheberschaft nachgewiesen werden?

Veröffentlicht: 27.02.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.08.2022
Mann hält Digitalkamera in der Hand

Für den betroffenen Urheber ist ein Bilderklau ein großes Ärgernis. Werden Fotos ohne Erlaubnis durch den Urheber genutzt, so kann dies gravierende Rechtsfolgen nach sich ziehen. Wie jedoch die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchsetzen? Immer wieder werden wir in diesem Zusammenhang gefragt: „Wie kann ich nachweisen, dass die Fotos tatsächlich von mir stammen?“

Urheberrechtlicher Schutz der eigenen Fotos

Zunächst etwas zur Theorie: Urheber ist der „Schöpfer“ des Werkes. Hat der Online-Händler die Fotos selbst angefertigt, ist er damit auch selbst Urheber. Das Urheberrecht schützt den Urheber generell vor einer unberechtigten Vervielfältigung oder unberechtigten Veröffentlichung der Fotografien auf anderen Websites. Sprich: Der Urheber muss für diesen Schutz nichts weiter tun. Seine Werke sind schon von Gesetzes wegen automatisch mit der „Schöpfung“ geschützt.

Zunächst einmal ist der Urheber (d. h. derjenige, der das jeweilige Werk geschaffen hat) eines Werkes berechtigt, gegen einen Bilderklau vorzugehen. Hat der Online-Händler die Fotos selbst angefertigt, ist er damit auch selbst Urheber und darf zur Unterlassung usw. auffordern (nicht etwa die von ihm betriebene GmbH). Im Falle eines Rechtsstreits kann der Gegner jedoch bestreiten, dass der abmahnende Händler tatsächlich die Fotos angefertigt hat. Und dann kommt der abmahnende Fotograf in die Beweispflicht.

Nachweis der Urheberschaft im Rechtsstreit

Rechtsstreitigkeiten wegen eines Bilderklaus im Internet sind immer noch ein großes Thema. 2016 stammten 11 Prozent der Abmahnungen aus dem Urheberrecht, etwa weil Fotos und Texte ohne Erlaubnis verwendet wurden. Spätestens in einem Gerichtsverfahren muss alles hieb- und stichfest sein und der Abmahner nachweisen, dass er auch tatsächlich die unberechtigt verwendeten Fotos selbst angefertigt hat.

Anders als bei eingetragenen Marken gibt es in Deutschland keine zentrale Stelle, bei der etwa Fotografien und deren Urhebernachweise rechtssicher hinterlegt werden können. Das Register anonymer und pseudonymer Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt spielt nur eine Rolle für die Schutzdauer von anonymen oder unter einem Pseudonym veröffentlichten Werken. Auch die GEMA hat in einem Rechtsstreit keine Aussagekraft, da sie nur für musikalische Werke verantwortlich ist.

Die bloße Behauptung der Urheberschaft reicht in einem Prozess jedenfalls nicht aus (Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.01.2010, Az. 308 S 2/09). 

Das Gesetz sagt zur Urheberschaft Folgendes: „Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen.“ Das gilt grundsätzlich auch für Online-Veröffentlichungen (Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 20.02.2008, Az.: 2-6 O 247/07). Sprich: Wer Fotos und Bilder online veröffentlicht hat, etwa in seinem Online-Shop, und sie dort mit einen Copyright-Vermerk versehen hat, gilt als vermutlicher Urheber.

Ein Blick auf die in der Vergangenheit ergangene Rechtsprechung bietet noch mehr Klarheit. Entscheidend für die Frage der Urheberschaft eines Fotografen an bestimmten Fotografien ist laut Landgericht München, dass dieser die Fotos angefertigt hat und nicht der Zeitpunkt, wann genau dies war (Urteil vom 21.05.2008, Az.: 21 O 10753/07).

Folgende Möglichkeiten gibt es für den Nachweis:

  • Ist ein Fotograf im Besitz bestimmter Fotodateien, kann er sie auf CD speichern, Namen und Datum darauf vermerken und einem Dritten übergeben. Der erste Anschein spricht dafür, dass der Fotograf die betreffenden Fotos auch hergestellt hat und Urheber der Fotos ist (Landgericht München I, Urteil vom 21.05.2008, Az.: 21 O 10753/07).
  • Auf derselben CD sollte außerdem die Angabe des Urhebers in einer Textdatei ergänzt werden (Landgericht Kiel, Urteil vom 02.11.2004, Az.16 O 112/03).
  • Der Fotograf sollte eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen können. Im Idealfall sind auch unbrauchbare Fotos noch vorhanden.
  • Diese Fotos sollten in der höchstmöglichen Auflösung und im RAW-Format vorhanden sein. Das geklaute Foto wird online meist nur in niedriger Auflösung verwendet.
  • Ein gewichtiges Indiz ist die Vorlage der Original-Negative (Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2009, Az.57 C 14613/08).

Von diesen Möglichkeiten braucht man keinen Gebrauch machen, da sie als Beweis wenig taugen:

  • Die für eine Fotodatei gespeicherten Metadaten (bzw. EXIF-Daten) im Feld "Datum Uhrzeit des Originals" müssen nicht zwingend den tatsächlichen Aufnahmezeitpunkt eines digitalen Fotos wiedergeben. Gleiches gilt für das Datum der Speicherung auf einer CD. Derartige Daten sind grundsätzlich manipulierbar. 
  • "Hot Pixel" können durch Beschnitt der Fotografie oder "sonstige Manipulation" entfernt werden.  Ein Gutachten anhand von so genannten "Hot Pixel" als "Fingerabdruck" der Digitalkamera ist daher untauglich bzw. unzulässig.

Nicht zuletzt muss der Richter überzeugt werden. Das kann dazu führen, dass eine Kombination der verschiedenen Möglichkeiten notwendig ist, oder gar Zeugen geladen werden müssen. Dazu sei aber gesagt, dass Streitigkeiten um die Urheberschaft selbst selten derartig „ausarten“.

Kommentare  

#2 Redaktion 2017-03-01 15:21
Hallo MW,

generell können auch bei Urheberrechtsve rletzungen alle gängigen Beweismittel herangezogen werden, etwas Zeugen oder Screenshots. Wir werden die Frage gerne aufgreifen und als weiteres "wir wurden gefragt" beantworten.

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#1 MW 2017-03-01 14:14
Interessant wäre aber auch, was man als Urheber unternehmen muss, um den Beweis zu erbringen, dass jemand seine Bilder unrechtmäßg verwendet? Genügen hier Screenshots oder was muss man tun um einen vor Gericht beständigen Beweis zu haben?
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