Wir wurden gefragt: Wie sind fremde Verstöße im Abmahnfall nachweisbar?

Veröffentlicht: 03.03.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 02.03.2017

Im Falle eines Bilderklaus muss der tatsächliche „Schöpfer“, beispielsweise der Fotograf eines Fotos oder der Autor einer Produktbeschreibung, nachweisen, dass es sich tatsächlich um sein Werk handelt. Ein Leser fragte uns nun wegen des umgekehrten Falles, also was man als Urheber unternehmen muss, um den Beweis zu erbringen, dass jemand seine Bilder unrechtmäßig verwendet?

Justitia
© Paul Matthew Photography / Shutterstock.com

Beweisverteilung im Rechtsstreit

Während eine Werbeanzeige mit einem unberechtigt verwendeten Foto oder einem geklauten Anzeigentext für die Ewigkeit existiert, ist das Internet von Schnelllebigkeit geprägt. Was heute noch da war, kann morgen schon wieder komplett von der Bildfläche verschwunden sein. Entsprechend schnell müssen Markeninhaber, Urheber und Konkurrenten sein, wenn sie Rechtsverstöße auf fremden Webseiten feststellen und verfolgen wollen.

In einem Rechtsstreit liegt die Beweisverteilung so: Jeder muss die für ihn günstigen Tatsachen beweisen. Also der Abmahner muss beweisen, dass er tatsächlich zur Abmahnung berechtigt ist und einen Verstoß beim Konkurrenten oder Gegner gefunden hat. Hierfür kann der Abgemahnte natürlich einen Gegenbeweis antreten. Letztendlich muss nur derjenige überzeugt werden, der die Entscheidung trifft: Und das ist der bzw. sind die Richter.

Generell können in einem Rechtsstreit alle gängigen Beweismittel herangezogen werden, die zur Verfügung stehen. Das sind Zeugen, Urkunden, Sachverständige oder der sog. Augenschein durch sinnliche Wahrnehmung, beispielsweise das Betrachten einer Produktfälschung. Weniger tauglich, dennoch zulässig, ist die Parteivernehmung, bei der der/die Partei(en) vom Richter vernommen werden. Hat man einen besonders kritischen Gegner, kann auch eine Kombination mehrerer Beweismittel notwendig sein.

Screenshots bei Rechtsverletzungen im Internet

Das für Rechtsverletzungen im Internet am häufigsten genutzte Beweismittel ist der Screenshot, also das Foto einer Webseite bzw. eines Teils einer Webseite. Ein Screenshot ist rechtlich gesehen ein Beweis durch Augenschein. Dieser wird dem Gericht elektronisch vorgelegt oder übermittelt. Häufig wird er direkt in der Verhandlung auch ausgedruckt vorgelegt.

Der Screenshot ist mittels einer Tastenkombination in Sekundenschnelle gesichert und er soll den Zustand der Webseite/Rechtsverletzung belegen. Genau hier ist jedoch die Anfälligkeit und Manipulierbarkeit ein brisantes Thema. Aus dem Screenshot muss sich daher zur Überzeugung des Gerichts genau ablesen lassen, welcher Verstoß  zu welchem Zeitpunkt dokumentiert wurde.

Für die Anfertigung absolut bombensicherer Screenshots wurde sogar spezielle Software entwickelt, die neben dem eigentlichen Foto von der Webseite auch Datum und Uhrzeit speichert. Ein Zeuge kann bei der Anfertigung des Screenshots auch nie schaden. Dieser kann zudem ausgedruckt und mit Datum und Unterschrift versehen werden.

Als Zeugen kommen eigene Angestellte in Frage. Als Zeugen der Gegenseite können auch beauftragte Dienstleister geladen werden, beispielsweise Webmaster oder SEM-Agenturen, die mit der Content-Erstellung beauftragt wurden.

Viele Webseitenbetreiber vergessen auch, den Cache nach einer Abmahnung zu leeren. Auch hier können sich noch Anhaltspunkte für die frühere (rechtswidrige) Version einer Webseite finden.

Antwort:

Es können alle zulässigen Beweismittel herangezogen werden. Üblich zum Nachweis von Rechtsverletzungen im Internet sind Screenshots und hin und wieder auch Zeugen.

 

Kommentare  

#2 Martin Löhnertz 2017-03-17 16:06
Die Beweissicherhei t eines Screenshots kann durch eine digitale Signatur deutlich verbessert werden. Voraussetzung ist, dass dieser nicht schon vorher manipuliert werden konnte. Hier helfen Remote-Controll ed-Browser Lösungen wie die von www.icanprove.de. Der Beweisersteller erhält dabei eingeschränkte Fernsteuerungsr echte für einen Browser auf einem gesicherten Rechner. Dieser erstellt die Screenshots und sammelt weitere Daten, die er dann gesammelt digital signiert.
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#1 Stephan 2017-03-10 10:31
Ich verstehe nicht, wieso ein "Screenshot" als Beweismittel anerkannt wird. Am Ende handelt es sich um ein Bild, das leicht manipuliert werden kann. Der Ausdruck ändert dann an der Manipulation wenig.
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