USK-18: Wird der Online-Handel mit Spielen verschärft?

Veröffentlicht: 13.07.2017 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 13.07.2017

Um Kinder und Jugendliche daran zu hindern, sich übers Internet Spiele ohne Jugendfreigabe zu kaufen, gibt es bereits gängige Maßnahmen. Doch diese Maßnahmen scheinen den Behörden nicht streng genug zu sein: Sie wollen noch weitere Prozesse in den Online-Handel integrieren, um minderjährige Käufer zu schützen.

Games-Controller in den Händen eines Mannes
© REDPIXEL.PL – shutterstock.com

Resident Evil, Call of Duty, Doom oder Mortal Kombat X – dies alles sind recht namhafte Games, die gänzlich oder zumindest in einigen Versionen keine Jugendfreigabe haben und durch entsprechende Etiketten markiert werden müssen. Das heißt, dass diese Spiele nur an volljährige Personen (ab 18 Jahren) verkauft werden dürfen. Und zwar unabhängig davon, über welchen Absatzkanal der Handel läuft.

Behörden schielen auf Schutzmaßnahmen während der Bestellung

Diese sogenannte Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) von Spielen übernimmt etwa die gleiche Rolle wie die bekannte FSK-Einstufung von Filmen und soll verhindern, dass Kinder und Jugendliche jugendgefährdenden Medien ausgesetzt werden. Um dies zu verhindern, griffen bisher zum Beispiel Maßnahmen in der Logistik: Zum Beispiel muss der Empfänger bei der Auslieferung eines entsprechenden Artikels einen Altersnachweis erbringen, ohne den er die Ware nicht bekommt.

Wie Golem mit Verweis auf GamesWirtschaft berichtet, wollen die Landesjugendbehörden der Länder die Maßnahmen und Kontrollen jedoch verschärfen, wodurch sich der Online-Handel mit Games künftig etwas komplizierter gestalten könnte. Es scheint, als wollen die Behörden nicht nur einen Altersnachweis bei der Zustellung, sondern auch beim Bestellvorgang selbst.

Tatsächliche Umsetzung ist fraglich

Wie genau das funktionieren soll, wird nicht benannt. Für Unternehmen, die mit physischen Spielen ohne Jugendfreigabe (USK 18) handeln, würde dies jedoch grundsätzlich bedeuten, dass sie eine Möglichkeit zur Online-Altersverifikation zum Beispiel auf Basis des Personalausweises in ihre Shops integrieren.

Ob ein solches Begehren tatsächlich zur vorgeschriebenen Norm wird und dann in der Praxis umgesetzt werden muss, ist indes noch nicht klar. Wie Golem mit Bezug auf Expertenaussagen weiter schreibt, geht ein solches Verfahren bislang nicht aus „dem Wortlaut des Gesetzes“ hervor. Auch ein entsprechendes Gerichtsurteil weist nicht darauf hin, dass eine solche Altersverifikation innerhalb des Bestellvorgangs vonnöten sei. Entsprechende Händler müssen also nicht in Panik verfallen, sollten sich jedoch grundsätzlich mit dem Thema auseinandersetzen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.