Abmahngefahr gebannt: Ebay macht den OS-Link nun auch mobil klickbar

Veröffentlicht: 25.10.2017 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 29.11.2017

Die mobile Seite von Ebay wies bis dato einen gravierenden Mangel auf: Der verpflichtende OS-Link, den alle Händler zwingend einfügen müssen, war bislang nicht anklickbar. Nun wurde dieser Missstand jedoch behoben.

Ebay-Logo auf Smartphone-Display
© Pe3k / Shutterstock.com

Seit knapp zwei Jahren sind Online-Händler verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen. Andernfalls drohen teure Abmahnungen. In der Regel greifen Unternehmer auf folgende oder ähnliche Formulierungen zurück: „Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/odr.“ Dabei muss der entsprechende Link auch anklickbar sein.

Und genau hier liegt das Problem: Denn in der mobilen Version des Ebay Online-Marktplatzes – das heißt, sowohl in der mobilen Webansicht als auch in den iOS- und Android-Apps – war er aus technischen Gründen für die Händler bisher eben nicht möglich, den Link anklickbar zu gestalten. Das führte auch dazu, dass einige Ebay-Händler bereits Abmahnungen erhalten haben, obwohl sie für diesen Missstand nichts konnten. Wie der Händlerbund bereits an dieser Stelle berichtete, hat Ebay nun jedoch Hand an sein System gelegt und das Problem behoben.

Was müssen Ebay-Händler nun tun?

Ebay-Händler sollten nun prüfen und sicherstellen, dass sie den OS-Link richtig in ihrem Shop eingebettet haben. Ist dies der Fall, wird der Link in der mobilen Version des Marktplatzes automatisch angezeigt: und zwar sowohl in den beiden Apps (iOS und Android) als auch in der mobilen Webansicht.

Wie bettet man den Link richtig ein?

Loggen Sie sich in Ihr Ebay-Verkäuferkonto ein. Die entsprechenden Einstellungen finden Sie unter:

Mein eBay > eBay-Konto > Einstellungen > Verkäufereinstellungen > Einstellungen für gewerbliche Verkäufer („Einblenden“) > Rechtliche Informationen des Anbieters auf der Artikelseite („Bearbeiten“).

Ebay backend Einstellungen, Screenshot
© Ebay

Dort müssen Sie im Feld „zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ folgenden Verweis einfügen: 

 

 

Im Frontend wird der Vermerk nun auf allen entsprechenden Produktdetailseiten im Fenster „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ inklusive Hyperlink zur OS-Plattform angezeigt.

Müssen die Rechtstexte auch geändert werden?

Diese Frage lässt sich kurz und schmerzlos mit „Nein“ beantworten. Da es sich bei den Änderungen „lediglich“ um technische, systemseitige Anpassungen von Ebay handelt, müssen Händler keine Updates der Rechtstexte vornehmen. Denn durch die technischen Anpassungen haben sich die rechtlichen Vorgaben nicht geändert.

Zum Hintergrund: Warum ist der OS-Link nötig?

Seit dem 9. Januar 2016 ist es für Online-Händler Pflicht, Kunden und Besucher über die sogenannte OS-Plattform aufzuklären. Die Europäische Union hatte diese Regelung forciert, um Verbrauchern im Falle von Streitigkeiten bei einem Online-Kauf oder -Vertrag unter die Arme zu greifen. Mithilfe eines entsprechenden Verweises sowie des Links sollen Kunden darüber informiert werden, dass sie bei Problemen nicht unbedingt den Weg vors Gericht einschlagen müssen.

Anmerkung zur Anklickbarkeit des OS-Links

Obwohl sich in der Vergangenheit verschiedene Gerichte nicht immer einig darüber waren, ob Online-Händler auf Plattformen den Link zur OS-Plattform verpflichtend setzen müssen, kann eine teure Abmahnung nur dann vollkommen ausgeschlossen werden, wenn Händler vorsichtig sind und Vorsorge treffen.

Zwar hat das Oberlandesgericht Dresden im Sommer geurteilt, dass Händler ihre Angebote auf Online-Marktplätzen nicht mit einem Link zur OS-Plattform ausstatten müssen (Beschluss vom 24.08.2017), doch andere Gerichte sahen dies in der Vergangenheit deutlich anders. „Alle anderen Gerichte bestehen strikt auf den (klickbaren) Link und werden daher voraussichtlich auch in Zukunft anders entscheiden“, schrieben wir an dieser Stelle. Aus diesem Grund ist es für Online-Händler ratsam, den OS-Link auch weiterhin zu setzen.

Über die Autorin

Tina Plewinski
Tina Plewinski Expertin für: Amazon

Bereits Anfang 2013 verschlug es Tina eher zufällig in die Redaktion von OnlinehändlerNews und damit auch in die Welt des Online-Handels. Ein besonderes Faible hat sie nicht nur für Kaffee und Literatur, sondern auch für Amazon – egal ob neue Services, spannende Technologien oder kuriose Patente: Alles, was mit dem US-Riesen zu tun hat, lässt ihr Herz höherschlagen. Nicht umsonst zeigt sie sich als Redakteurin vom Dienst für den Amazon Watchblog verantwortlich.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Tina Plewinski

Kommentare  

#4 Nicole E. 2017-10-25 17:50
Bei mir lässt sich der Link nicht anklicken, was nun?
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#3 Heidemann 2017-10-25 14:49
Ja ,laßt uns noch ne´Flasche Sekt köpfen !
na ,wenn das nicht den ersten Preis bei den EBAY-Awards bringt ?
Zitat kurzfassung:
"Ebay nun jedoch Hand an sein System gelegt"
na da hoffen wir mal - das dies keine Sexistischen Klagen nach sich zieht ?
---
aber mal im Ernst ? - nach der letzten ? Eilmeldung ? vom Händlerbund - nochmals diesen sinnlosen link bearbeitet und auch noch bei zusätzlichen Info´s "eingebettet" und natürlich weil man ja nicht´s anderes zu tun hat alles schön neu geladen.
da wäre die Frage - warum bietet der Händlerbund für vollkommen unbedeutende Plattformen Automatische Updates an - und da wo die meisten Mitglieder vertreten sind - muss jeder selber sehen - ob er schneller als der nächste Abmahner ist !?
im übrigen sind die Informationen zum OS-link - wie schon mal geschrieben - relativ nutzlos - da diese Plattform (sollte sich jeder wirklich mal selber ansehen !) nur so von weiteren Fallen wimmelt.
z.B. Mitarbeiterzahl usw. und jedes Land kocht sein eigenes Süppchen !?
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#2 Folhoffer Tobias 2017-10-25 14:18
Ist ja schön und gut, aber mit den Daten wie z. B. "vertreten durch...." und dem Satz mit der OS-Plattform stellt ebay nicht genügend Zeichen zur Verfügung.
Heisst also, ich kann o. g. Text nicht komplett in das Feld "Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben" einbinden.
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#1 Sabine 2017-10-25 14:12
Wichtige Info !!! Die Apps müssen auf dem neusten Stand sein, sonst geht es nicht !
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