Die neue Zahlungdiensterichtlinie: Antworten auf die wichtigsten Fragen

Veröffentlicht: 17.01.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 17.01.2018

Seit dem 13. Januar 2018 ist das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in Kraft getreten. Es verbietet die Erhebung von Gebühren für bestimmte Zahlungsarten durch den Händler. Doch sind viele Fragen durch das Gesetz nicht direkt beantwortet. Wie verhält es sich zum Bespiel bei der Nachnahme? Hier sind die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

© Brian A Jackson/shutterstock.com

Warum gibt es überhaupt dieses Verbot?

Durch den Erlass einer zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive, kurz PSD2), soll der europäische Markt und seine Zahlungsdienste angepasst und moderniersiert werden. In Deutschland wurde dies dadurch umgesetzt, dass nun explizit für die Zahlarten SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und Zahlkarten (Kreditkarten, EC-Karten) keine Gebühren mehr erhoben werden dürfen. Damit soll das sogenannte “Surcharging” verhindert werden. Dies bedeutet, der Gläubiger (Händler) darf keine Entgelte für bestimmte Zahlungsarten vom Schuldner (Kunden) verlangen.

Warum ist die Nachnahme nicht ein zusätzlicher Service wie Express-Versand?

Die Einstufung der Nachnahme ist bisher rechtlich nicht vollständig geklärt, da sie im Gesetz nicht genannt ist. Daher ist nicht noch abschließend geklärt, ob sie als echte Zahlungsart bzw. Zahlungsdienstleistung zu qualifizieren ist. Grundsätzlich ist es so, dass bei der Versand- und Zahlungsart “Nachnahme” der Empfänger den geschuldeten Betrag für den bestellten Artikel in der Regel direkt an der Haustür an das ausführende Post- bzw. Logistikunternehmen zahlt. Als „reine“ Zahlungsdienstleistung ist die Nachnahme schlicht nicht verfügbar, aber leider auch nicht als reine Versandoption, wie es zum Beispiel bei einem Express-Versand der Fall ist. Es gibt sie nur in einem Paket mit der Zahlung.

Kann ich über die Zustellgebühr der Post bei der Nachnahme informieren?

Die Zustellgebühr wird direkt durch die Post vom Kunden erhoben. Nach wie vor sollte darüber informiert werden, da die Gebühr nicht durch den Händler an den Kunden weitergeben wird. Es empfiehlt sich daher die Formulierung "zzgl. Nachnahmegebühr 0 €, weiter fallen 2 € Zustellgebühren an, die Sie jedoch nicht an uns, sondern an den Zusteller direkt zahlen müssen". Aber die Zustellgebühr ist nur ein temporäres Problem, da die Post dies im März ändert.

Kann ich nicht einfach die Versendung der Nachnahmesendung an die Postfiliale oder Packstation verhindern?

Leider ist die ganze Problematik der Nachnahme noch nicht gerichtlich geprüft. Es bleibt daher abzuwarten, was die Rechtsprechung in dem neuen Gesetzeswortlaut sieht. Daher empfiehlt es sich, dies nicht zu machen. Theoretisch wäre es möglich, dadurch das Verbot zu umgehen, da nur Barzahlung möglich wäre. Dann dürfte aber auf keinen Fall eine bargeldlose Zahlung möglich sein. Bei Nachnahmesendungen mit dem Unternehmen DPD scheint dies der Fall zu sein, da eine Begleichung immer nur in bar möglich sei.

Gilt das Verbot auch für die Zahldienste Sofort.de, Giropay und Paydirekt?

Auch bei Sofort.de, Giropay und Paydirekt handelt es sich um Zahlungsdienstleister. In den Fällen, in denen die von diesen erhobene Kosten auf den Kunden umgelegt werden, würde ein Fall des „Surcharching“ vorliegen, der verhindert werden soll. Daher dürfen auch bei der Nutzung dieser Zahlungsarten in diesen Fällen keine Gebühren erhoben werden.

Kann ich für die Nutzung von PayPal immer noch Gebühren verlangen?

Nicht unter das „Surcharching“-Verbot fallen Zahlungen über PayPal. Bei diesen handelt sich zwar entweder um SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften oder Kreditkartenzahlungen, die prinzipiell ebenfalls unter die genannten Zahlungsmittel fallen. Jedoch ergibt sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses, dass PayPal nicht unter dieses Verbot fällt. Händler dürften von ihren Kunden für die Nutzung von PayPal somit weiterhin Gebühren verlangen. Doch hat der Anbieter der beliebtesten Zahlungsart zum 09. Januar 2018 seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert und verbietet dies nun selbst.

Verstößt ein Händler gegen das von PayPal auferlegte „Surcharging“-Verbot, behält sich PayPal das Recht vor, das Konto des Händlers zu sperren.

Rabatte für eine bestimmte Zahlart darf ich aber weiterhin anbieten?

Durch die Gesetzesänderung, soll es auch nicht gestattet sein, durch die Einräumung von Ermäßigungen oder Anreizsystemen das „Surcharching“-Verbot zu umgehen. Wann genau dies vorliegt, lässt die Gesetzesbegründung leider offen. Ein Ermäßigung für bestimmte Zahlarten ist jedoch weiterhin zulässig, solange Händler die Kosten für die erfassten Zahlarten nicht verdeckt auf den Kunden abwälzen. Die vom Verbot erfassten Zahlarten müssen trotz Ermäßigungen tatsächlich kostenlos zur Verfügung stehen.

Kommentare  

#1 sandra 2018-11-04 15:20
Ich finde, dass dieses Verbot auch für Paypal, Payment Provider und Banken gelten sollte. Händler dürfen für die aufwendige Abwicklung nicht verlangen, die Banken und Payment Anbieter aber schon. Warum?

Banken und Paypal lassen sich den Service durch uns bezahlen, warum dürfen Händler den Service nicht berechnen.
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