Versand von Speditionsware – Welche Besonderheiten gibt es?

Veröffentlicht: 26.02.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.02.2018

Möbel und andere Sperrgut-Artikel werden zunehmend im Internet gekauft. Das bringt den Spediteuren in diesem Bereich eigentlich eine gute Auftragslage, doch gleichzeitig steigt der Druck auf die Lieferanten. Besonders Services wie die Zeitfensterzustellung setzen den Spediteuren zu. Auch die Händler selbst müssen erst noch alle Rechtsfragen klären, bevor sie mit dem Speditionsversand starten können.

Spedition
© rawcapPhoto / Shutterstock.com

Versandbedingungen für internationalen Speditionsversand

Online-Händler sind gesetzlich verpflichtet, sämtliche Fracht-, Versand- und Transportkosten anzugeben. Das gilt natürlich auch für Artikel, die mit einer Spedition versendet werden. Wer sich entschlossen hat, über die Grenzen hinweg auszuliefern, muss hierfür ebenfalls die Bedingungen festlegen.

Die Höhe der Versandkosten kann zwar für paketversandfähige Waren für die Länder der Europäischen Union ohne großen Aufwand angegeben werden (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, Az.: 5 W 196/15). Ob die Gerichte bei Speditionswaren außerhalb Deutschlands oder außerhalb der EU etwas händlerfreundlicher sind, ist unklar, da es keine entsprechenden Gerichtsurteile gibt. Bis dahin gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht und alle Kosten für alle Länder sind anzugeben – entweder pauschal, nach Gewicht oder anderen Parametern bestimmt. Das tut man im Shop idealerweise in den Zahlungs- und Versandbedingungen.

Checken Sie Ihren Bestellablauf im Anschluss, ob alle Angaben widerspruchslos im Bestellablauf umgesetzt sind. 

Internationale Lieferzeiten

Im Online-Handel besteht seit einer Weile die gesetzliche Pflicht, dem Kunden einen „Liefertermin“ für die angebotenen Produkte zu nennen. Für international tätige Online-Händler stellt sich hier also das Problem, dass die Lieferzeiten auch für das Ausland angegeben werden müssen, was in der Praxis gar nicht mal so einfach ist. Banklaufzeiten und Postwege sind in die Berechnung des Lieferzeitraums mit einzubeziehen. Wägen Sie sorgfältig ab, wie lange der Zeitraum gewählt werden muss, um eine Zustellung der Speditionsartikel zu gewährleisten und den Kunden wegen zu langer Lieferfristen nicht zu verschrecken. 

Lieferung bis zur Bordsteinkante

Es stellt sich auch immer wieder die Frage, ob der Speditionsartikel auf der Straße bzw. Bordsteinkante abgestellt werden darf beziehungsweise ob eine Lieferung bis an die Haustür oder gar den tatsächlichen Einsatzort gebracht werden muss.

Hierzu hat das Amtgsericht Bonn schon vor vielen Jahren Stellung genommen: Der bestellte Artikel (im Urteil ein Sofa) muss an den Verwendungsort gebracht werden. Haben Käufer und Verkäufer beim Kauf keine weitere Absprachen vereinbart, schuldet der Verkäufer aufgrund dessen die Lieferung der Sache tatsächlich bis an den Verwendungsort und nicht lediglich bis zur Bordsteinkante oder Haustür (Urteil vom 25. März 2010, Az.: 103 C 315/09). Das Amtsgericht hatte damals insoweit erkannt, dass ein Kunde durch den Internetkauf gerade von eigenen Bemühungen beim „Großeinkauf“ befreit werden will. Er soll und will den Weg des Sperrguts von der Bordsteinkante bis zum eigentlichen Verwendungsort gerade nicht selbst auf sich nehmen. Das soll auch im B2B-Geschäft gelten, wenn der Kauf also für beide Seiten gewerblich ist.

Abweichende Vereinbarungen sind natürlich möglich. Absprachen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer sind entweder individuell im Nachgang an die Bestellung möglich. Will der Händler generell nur eine Lieferung bis zur Bordsteinkante gewähren, empfiehlt sich ein deutlicher Hinweis in der Artikelbeschreibung sowie im Bestellprozess, da auch diese Regelungen dann Bestandteil des Vertrages werden.

Datenabfrage für Liefermodalitäten

Im Bestellvorgang fordern die meisten Händler zur Eingabe allerlei Kundendaten ab. Neben Adresse ist unter anderem die Eingabe der Telefonnummer oft ein Pflichtfeld. Das ist prinzipiell unzulässig, da die Telefonnummer für die Vertragsabwicklung bei „normalen“ (Paket-)Bestellungen nicht benötigt werden (Grundsatz der Datensparsamkeit). Im Speditionsgespräch ist es jedoch üblich, die Telefonnummer für die spätere Klärung des Zustelltermins zu benutzen. Die Telefonnummer kann daher als Pflichtangabe angefragt werden.

Widerrufsrecht bei Speditionsartikeln

Während man das Paar Schuhe einfach in den Karton packen und bei der nächsten Paketannahmestelle angeben kann, ist die Rückabwicklung bei Online-Käufen von Speditionsware etwas aufwendiger. Nichtsdestotrotz: Dem Verbraucher steht bei im Internet geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu, egal ob Leichtgewicht oder Sperrgut-Artikel.

Immerhin steht es Händlern seit einigen Jahren frei, ob sie die Rücksendekosten bei einem Widerruf selbst tragen möchten oder dem Verbraucher auferlegen wollen. Hierfür genügt ein Zusatz in der Widerrufsbelehrung, wo der Kunde auf die Kostenfolgen hingewiesen wird. Ebenfalls kann der Händler entscheiden, ob der Kunde sich selbst um den Rücktransport kümmern muss oder Sie die Ware beim Kunden wieder abholen (lassen).

Bei nicht paketversandfähigen Waren gibt es wegen der hohen Kosten außerdem folgende Besonderheit, wenn der Besteller die Kosten der Rücksendung übernehmen soll: Händler müssen über die konkrete (oder zumindest die geschätzte) Höhe der Rücksendekosten bzw. der Abholung durch eine Spedition in der Widerrufsbelehrung informieren. 

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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