Unser kleines ABC zu Transportschäden

Veröffentlicht: 20.04.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 20.04.2018

Der Online-Handel wächst und wächst. Doch auch die Konkurrenz ist groß und der Kunde erwartet inzwischen, dass die Ware im besten Fall am nächsten Tag geliefert wird. Dass dabei auch Ware zu Bruch gehen kann, ist nicht erstaunlich. Doch wer hat dies eigentlich zu verantworten? Was muss dem Kunden ersetzt werden? Mit unserem kleinen ABC zu Transportschäden wollen wir dies näher beleuchten.

© Evgeniia Trushkova/shutterstock.com

Was ist das sog. Transportrisiko?

Dieser rechtliche Begriff beschreibt an sich nur die Verteilung des Risikos, dass eine Ware auf dem Transportweg beschädigt wird oder verloren geht. In solchen Fällen haftet entweder der Verkäufer und muss neu liefern oder der Käufer hat das Nachsehen. Grundsätzlich gilt: Wer sich etwas schicken lässt, trägt auch die Gefahr, dass die Ware kaputt ankommt. Doch dieser Grundsatz gilt nicht, wenn ein Unternehmer Waren an einem Verbraucher verkauft. Bei dem sog. Verbrauchsgüterkauf trägt der Händler auch das Risiko des Transports. Wer also umgekehrt im B2B-Bereich verkauft, hat diese Haftungsrisiko dementsprechend nicht.

Kann ich das nicht einfach per AGB übertragen?

Es klingt verlockend, den Verbraucher durch die Zustimmung der AGB auf seine Rechte verzichten zu lassen und dadurch auch die Haftung auf ihn zu übertragen. Die Folge davon wäre, dass der Händler für einen Schaden während des Transports nicht haftbar gemacht werden kann. Doch sind solche Klauseln in den AGB nicht zulässig, da sie gegen die gesetzlichen Grundwerte verstoßen, die den Verbrauchern bei einem Online-Kauf privilegieren.

Muss der Verbraucher die Ware nicht unmittelbar bei der Lieferung prüfen?

Nein. Verbraucher sind im Gegensatz zu Unternehmern nicht verpflichtet, die Ware unmittelbar bei Lieferung zu prüfen. Weiterhin sind sie auch nicht verpflichtet, dem Transportdienstleister die Annahme zu verweigern oder ihm einen Schaden direkt anzuzeigen. Händler, die dies von ihren Käufern verlangen, müssen sich bewusst sein, dass diese Formulierungen in den Geschäftsbedingungen unzulässig sind.

Kann ich einen Anspruch gegen das Transportunternehmen haben, wenn die Ware eindeutig auf dem Transport beschädigt wurde?

Sollte tatsächlich feststehen, dass die Ware unbeschädigt und ordnungsgemäß verpackt war, dann kann für den Händler ein Anspruch gegenüber dem Transportunternehmen bestehen. Zum einen besteht dann ein eigener Anspruch des Händlers zum Ersatz des entstandenen Schadens und zum anderen kann der Händler den Anspruch des Verbrauchers verwenden. Leider kann es sein, dass die Transportunternehmen wiederum in ihren AGB für die Nutzung durch den Unternehmer eine Höchstgrenze für den Ersatz des Schadens festlegen oder sehr kurze Fristen vorschreiben. Trotz des möglichen Anspruchs gegen das Transportunternehmen muss der Händler dem Kunden dennoch den Kaufpreis erstatten.

Muss ein Händler kaputte Ware ersetzen?

Gelangt die Ware beschädigt beim Verbraucher an und geschieht dies innerhalb der ersten sechs Monate ab Lieferung, wird zugunsten des Verbrauchers angenommen, dass der Schaden schon bei Lieferung bestanden hat. In solchen Fällen hat der Verbraucher nun tatsächlich die Wahl: Entweder lässt er die Ware reparieren oder er lässt sich eine neue und unbeschädigte Ware schicken. Für viele Produktgruppen (z. B. Glühbirnen) wird eine Reparatur schon von vornherein nicht in Betracht kommen, da die Kosten in keinem Verhältnis zu einander stehen würden. 

Muss der Händler die Rücksendekosten tragen?

Im Fall der Lieferung einer (vermuteten) beschädigten Ware, trägt der Unternehmer sämtliche mit der Rücksendung verbundenen Kosten.

Hat der Kunde denn nie eine Mitschuld?

Auch wenn die meisten Pflichten und damit die Verantwortung den Händler treffen, gibt es auch Fälle, in denen den Kunden eine Mitschuld trifft. Auch der Kunde hat die Ware ordnungsgemäß einzupacken und damit Schäden vorzubeugen. Verpackt er die Ware bei einer Rücksendung nicht sachgerecht, muss er dafür aufkommen. Allerdings muss der Händler dies auch nachweisen können. Ein Indiz dafür kann sein, dass die originale Verpackung nicht genutzt wurde oder kein Füllmaterial zum Schutz der Ware verwendet wurde.

Wenn der Händler schon das ganze Risiko trägt, darf er denn damit werben?

Nein. Bei Werbung mit einem versicherten Versand handelt es sich um Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, die sich aus der Gesetz ergibt. Wer dies doch tut, führt nach Ansicht der Gerichte den Verbraucher in die Irre, da Kunden dies als Besonderheit ansehen könnte. Für viele Abmahner ein schnell gefundener Abmahngrund.

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