Online-Handel ohne Datenverarbeitung? Undenkbar. Schon beim virtuellen Betreten einer Webseite werden reihenweise Daten der Besucher erhoben, gespeichert und weiterverarbeitet. Das geht natürlich nur im Rahmen des gültigen Datenschutzrechts. Das wird sich auch beim Einsatz von Cookies durch die neue DSGVO nicht ändern. Was wird aus den weit verbreiteten Cookie-Bannern nach den Regeln der neuen DSGVO?

Cookies im Netz: Usability contra Datenschutz
Cookies sind kleine Textdateien, die temporär auf dem Rechner des Webseitenbesuchers abgelegt werden und die dessen Browser speichert. Sie dienen in der Regel dazu, das Web-Angebot nutzerfreundlicher, effektiver und sicherer zu machen. Beispielsweise sorgen Cookies dafür, dass der Warenkorb des potenziellen Käufers gespeichert wird.
Webseitenbesucher können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung ihrer Browser-Software verhindern. Dabei kann es jedoch dazu kommen, dass nicht alle Funktionen einer Website vollumfänglich genutzt werden können. Internetuser können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (z. B. der IP-Adresse) sowie die Verarbeitung der Daten verhindern, indem sie Plug-Ins nutzen (Opt-out, z. B. bei Google Analytics Cookies). Weil das Abfassen der Daten vielen Internetusern widerstrebt, blockieren sie Cookies im Browser oder widersprechen dem Einsatz durch die weitverbreiteten Cookie-Banner auf Webseiten. Sind diese auf Webseiten deshalb eine Pflicht?
Ist für die Verwendung von Cookies eine Einwilligung über Banner erforderlich?
Weder für die Verwendung von Cookies noch von Tracking- und Analyse-Tools ist zukünftig eine ausdrückliche explizite Einwilligung (z. B. über ein Pop-up, eine Checkbox, einen Banner) erforderlich. Die DSGVO lässt als Einwilligung des Betroffenen ausdrücklich "die Auswahl von Browser-Einstellungen" genügen. Bisher geht man (bis auf eine Ausnahme) davon aus, dass Cookie-Banner auf Webseiten daher keine Pflicht und damit nicht zwingend erforderlich sind.
Die Besucher einer Website, auf der Cookies eingesetzt werden, müssen auch weiterhin über deren Vorhandensein hingewiesen werden. Des Weiteren muss eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen das Setzen der Cookies geschaffen werden, über die regelmäßig in der Datenschutzerklärung hingewiesen wird.
Wie sich der Einsatz von Cookies zukünftig konkret gestalten wird, ist derzeit noch unklar. Genaueres zu dieser Frage wird die neue E-Privacy-Verordnung regeln. Die Verordnung befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren und wird wahrscheinlich erst 2019 in Kraft treten. Die bestehende Rechtslage bleibt daher zunächst unverändert.
Antwort:
- Keine ausdrückliche Einwilligung über Banner o. ä.
Weder für die Verwendung von Cookies noch von Tracking- und Analyse-Tools ist zukünftig eine explizite Einwilligung (z. B. über ein Pop-up, Checkbox, Banner) erforderlich.
- Aber: Hinweis in der Datenschutzerklärung
Die Besucher einer Website, auf der Cookies und Tracking- und Analyse-Tools eingesetzt werden, müssen über deren Vorhandensein und die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden.
Abonnieren
Kommentare
zitiere Johannes:
danke für eine Anfrage.
In der Datenschutzerkl ärung muss auf die Opt-Out Möglichkeit in der Browsereinstell ung hingewiesen werden. Falls du das in der Datenschutzerkl ärung implementieren kannst würde da auch gehen, es müsste dann aber sichergestellt werden, dass es auch funktioniert
Viele Grüße
Weder für die Verwendung von Cookies noch von Tracking- und Analyse-Tools ist zukünftig eine explizite Einwilligung (z. B. über ein Pop-up, Checkbox, Banner) erforderlich.
Facebook Pixel (im erweiterten abgleich) und Google Analytics kann ich laufen lassen ohne mir die Einwilligung der Nutzer zu holen?
2. Aber: Hinweis in der Datenschutzerkl ärung
Die Besucher einer Website, auf der Cookies und Tracking- und Analyse-Tools eingesetzt werden, müssen über deren Vorhandensein und die Widerspruchsmög lichkeit hingewiesen werden.
Eine opt-out Möglichkeit in der Datenschutzerkl ärung reicht hier aus?
besten Dank für deine Nachricht.
Ja diese Konferenz hat sich für die Einwilligung ausgesprochen. Doch ist das kein Beschluss oder gar Rechtsprechung gewesen und daher nicht bindend. Daneben wird die Entscheidung auch von der überwiegenden Juristerei bemängelt, da keine genaue Betrachtung erfolgt ist. Sollte tatsächlich sich etwas ändern, werden wir sofort darüber informieren!
Viele Grüße
die Redaktion
ich habe gehört, dass die Bundesdatenschu tz-Konferenz das Thema anderes interpretiert hat und nun eine explizite Einwilligung für Cookies benötigt wird. Siehe auch hier:
heise.de/.../...
Wie stehen Sie dazu? Das widerspricht doch dem Inhalt in diesem Artikel?
Wir haben die Erfahrung, dass mit jedem vorgeschaltetem Banner die Nutzer abgeschreckt werden.
Schöne Grüße
willkommen zurück. Die Freiwilligkeit gilt nach aktuellem Recht nur für Deutschland. Die ehemalige Cookie-Richtlin ie gilt nicht unmittelbar in den Staaten, sondern muss erst in nationales Recht umgesetzt werden. Bislang hat Deutschland die Regelungen nicht in deutsches Recht umgesetzt, andere Länder jedoch schon. Ab dem 25. Mai, bzw. spätestens mit der E-Privacy-Veror dnung, wird jedoch alles einheitlich.
Viele Grüße!
Die Redaktion
genau richtig. Wie im Artikel erwähnt: Cookie-Banner auf Webseiten sind gesetzlich keine Pflicht und damit nicht zwingend erforderlich - jetzt und auch künftig nicht.
Viele Grüße!
Die Redaktion
Verstehe ich Sie richtig, dass die Info, die z. B. "Diese Website verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu." lauten kann und beim ersten Besuch einer Website erscheint, nicht mehr zwingend angezeigt werden muss?
Schreiben Sie einen Kommentar