Wir wurden gefragt: Muss ich den OS-Link auch auf Facebook und Co. hinterlegen?

Veröffentlicht: 30.05.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 09.04.2021

Alle Online-Händler von Waren und/oder Dienstleistungen müssen seit dem 09.01.2016 in ihren Shops einen Link zur OS-Plattform hinterlegen. Tun sie das nicht, ist die Abmahngefahr extrem hoch. Ein fehlender OS-Link ist inzwischen ein Klassiker unter den Abmahngründen. Aber müssen Händler den OS-Link auch bei ihren Präsenz auf Facebook einbinden?

© Twin Design/shutterstock.com

Die alternative Streitbeilegung

Am 09.01.2016 eröffnete die Europäische Kommission eine eigene Plattform zur Streitbeilegung. Durch sie sollten Verbraucher und Händler ihre Streitigkeiten ohne Gerichte schnell und unkompliziert klären können. Die Nutzung der Plattform ist dabei für beide Seiten kostenlos. Damit alle Verbraucher die Plattform nutzen können, werden die Händler als “Botschafter” für die alternative Streitbeilegung eingesetzt und sind verpflichtet, auf die OS-Plattform hinzuweisen. Aus der Idee der Europäischen Kommission ist mittlerweile ein Klassiker unter den Abmahngründen entstanden. Damit Händler einer Abmahngefahr entgehen, müssen sie folgenden Hinweis am Besten in AGB und Impressum einfügen:

„Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche OnlineStreitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/odr.“

Trotz der Einbindung in den Online-Shops hält sich der Erfolg der Streitbeilegungstelle bisher in Grenzen, denn nur bei zwei Prozent der eingereichten Beschwerden wurde eine Weiterleitung an die nationale Schlichtungsstelle vorgenommen. Am Ende wurden weniger als ein Prozent der Beschwerden zu Ende gebracht.

Fehlen bei Facebook ein neuer Abmahngrund?

Bisher war klar, dass alle Shops, über die ein Verkauf von Waren oder Dienstleistungen stattfindet, den OS-Link einbinden müssen. Diese Pflicht gilt somit sowohl für eigenständige Online-Shops als auch Präsenzen auf Marktplätzen. Nach dieser Regelung wären Blogs, Präsentationsseiten und die sozialen Medien nicht von der Pflicht berührt, wenn auf ihnen kein Vertrag abgeschlossen werden kann. Doch da immer mehr Händler in den sozialen Medien (Facebook, Google+ etc.) unterwegs sind, wurden die Abmahner auf diese Kanäle aufmerksam. Inzwischen wurden erste Abmahnungen dazu verschickt, wie auch der Abmahnmonitor zeigt. Wer eine solche Abmahnung erhalten hat, sollte definitiv nicht voreilig zahlen und/oder die Unterlassungserklärung unterschreiben. Das könnte nämlich weitere Zahlungen nach sich ziehen.

OLG Hamm verneint eine Pflicht

Die Gerichte haben einen fehlenden OS-Link auf Facebook bisher nicht aus Abmahngrund akzeptiert. Wie in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm festgestellt wurde, gilt die Pflicht nicht für die reine Online-Präsenz. Das Gericht stellt in seinem Beschluss fest, dass eine Pflicht nur Webseiten betrifft, auf denen auch ein Online-Vertrag geschlossen werden kann. Dass ein potenzieller Kunde auch über die Präsenz auf Facebook oder Google+ Kontakt mit dem Händler aufnehmen könne, um anschließend einen Vertrag abzuschließen, ist für eine Pflicht allein nicht ausreichend. Die Abmahnung hatte daher keinen Erfolg vor Gericht.

Antwort

Solange die Präsenz auf Facebook und Co. lediglich der Darstellung der eigenen Waren oder Dienstleistung dient und es keine Möglichkeit gibt, diese auch elektronisch zu bestellen, ist ein OS-Link nach bisheriger Rechtsprechung nicht erforderlich.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.