„TIEFPREIS GARANTIERT“ - Die Werbung mit einer Preisgarantie

Veröffentlicht: 20.03.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.01.2017

Werbemaßnahmen sollen Aufsehen erregen. Eine erfolgversprechende Möglichkeit, sich beim Kunden anzupreisen, ist die Werbung mit einer sog. Tiefpreisgarantie. Doch hier schießen viele Unternehmen über das Ziel hinaus, wenn die Grenzen des Wettbewerbsrechts bei der Werbung mit einer Preisgarantie überschritten werden.

 Kind vor Tafel mit Preisgarantie

Für mehr Kundenbindung und Kundenzufriedenheit gibt es eine breite Palette an Marketing-Maßnahmen: Bonus- und Punkteprogramme, Rabattaktionen oder eben sog. Preisgarantien, bei denen Unternehmen ihre Kunden für deren Treue belohnen. Besonders bei großen Elektronikfachmärkten oder Stromanbietern trifft man diese Art von Kundenwerbung oft an.

Das Marketinginstrument der Preisgarantie soll heute aus rechtlicher Sicht einmal etwas näher beleuchtet werden – was ist erlaubt? Auf welche Methoden sollten Händler besser verzichten?

Was ist eine Preisgarantie?

Preisgarantien gibt es in unzähligen Formen z.B. die "Niedrigstpreisgarantie" oder „Festpreisgarantie“. So kann beispielsweise eine Preisgarantie in Form eines Anspruchs auf Erstattung des Differenzbetrages eingeräumt werden, wenn ein niedrigerer Preis beim Mitbewerber vom Käufer nachgewiesen werden kann. Eine weitere Variante ist die Zusicherung eines festen Preises für eine bestimmte Ware über einen festgelegten Zeitraum hinweg.

Voraussetzungen der zulässigen Werbung

Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass die Werbung mit einer Tiefpreis-Garantie grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist (Urt. v. 02.10.2008 - Az.: I ZR 48/06). Jedoch müssen dafür gewisse Rahmenbedingungen beachtet werden.

Soll mit einer Preisgarantie geworben werden, muss stets die Möglichkeit eines objektiven Preisvergleichs gegeben sein. Die Waren müssten also auch in derselben Ausführung beim Konkurrenten erhältlich sein. Dies wäre beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Werbende ein alleiniges Vertriebsrecht für ein Sondermodell hat. Dann ist kein objektiver Vergleich mehr gegeben und die Werbung irreführend.

Werbung mit eingeschränkter Preisgarantie

Die Werbung mit einer "eingeschränkten Preisgarantie" ist nicht irreführend, wenn darauf hingewiesen wird, auf welche Preisbestandteile sich diese Werbung bezieht (OLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2014, 3 U 164/13). Im konkreten Fall waren Steuern und Abgaben, die durch gesetzliche Vorgaben verursacht werden, nicht von der Preisgarantie umfasst. Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht erforderlich, den prozentualen Anteil der variablen Preisbestandteile im Verhältnis zum Gesamtpreis anzugeben.

Fazit

Mit einer Preisgarantie können Kunden an das Unternehmen gebunden werden, denn es gilt: Verlockende Preise machen die Entscheidung leichter, bei dem einen oder dem anderen Unternehmen zu kaufen.

Auch bei der Werbung mit einer Preisgarantie ist immer im konkreten Einzelfall zu beurteilen, wie die Werbung zu verstehen ist oder ob in der konkreten Preisgarantie schon eine Irreführung zu sehen ist.

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