Gutscheinverkauf: Das müssen Sie beachten!

Veröffentlicht: 03.04.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.09.2017

Seien es Wellness-Anwendungen, Ballonfahrten oder kulturelle Momente. Viele Online-Shops haben sich mittlerweile auf den Verkauf von Geschenkgutscheinen spezialisiert. Häufig sind sich Händler aber über die mit einem Gutscheinverkauf verbundenen Rechte und Pflichten nicht im Klaren. Welche Angaben gehören auf einen Gutschein? Wie lange ist ein Gutschein gültig? Das lesen Sie hier…

Gutschein

In weniger als 4 Wochen ist Ostern und damit beginnen die umsatzstärksten Feiertage nach dem Weihnachtsgeschäft. Brachte der Osterhaste früher noch Schokoladenosterhasen und kleinere Leckereien, muss es mittlerweile schon etwas „mehr“ sein. Online-Händler wird diese Tatsache erfreuen…

Für alle Einfallslosen und Kurzentschlossenen, die keine Idee haben, was sie den Bekannten und Verwandten ins Osternest legen möchten, sind Gutscheine das Richtige. Auch wenn der Gutschein oft als Geschenk belächelt, und dem Schenkenden Fantasielosigkeit unterstellt wird, so bietet der Gutschein auch Vorteile, denn dem Beschenkten steht die Wahl beim Kauf frei.

Online-Händler, die ihr Sortiment vor den Osterfeiertagen noch schnell um das Sortiment des Gutscheinverkaufs erweitern wollen, wird hier ein kleiner Überblick zum rechtssicheren Verkauf der Gutscheine gegeben.

Formelle Anforderungen bei der Ausstellung beachten

Beim Verkauf von Gutscheinen sind insbesondere formelle Anforderungen zu beachten. So ist ein Gutschein schriftlich auszustellen und zu übergeben. Der Versand per E-Mail ist in diesen Fällen ausreichend.

Auf dem Gutschein selbst muss u.a. das Ausstellungsdatum angegeben werden. Grund: Gutscheine besitzen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich eine Gültigkeit von drei Jahren. Das Ausstellungsdatum ist also notwendig, um die „Lebensdauer“ des Gutscheins bestimmen zu können.

Problem: Gutscheine und deren zeitliche Befristung

Oft liegen Gutscheine lange unbeachtet im Schrank. Nach einer Weile kommt einem der Gutschein wieder in den Sinn, doch dieser kann unter Umständen bereits abgelaufen sein, wenn die Geltungsdauer beispielsweise auf ein Jahr befristet wurde. Aber ist dies zulässig?

Es hängt, wie so häufig, von verschiedenen Faktoren ab. Im Einzelfall kann das „Verfallsdatum“ eines Gutscheins verkürzt werden, wenn dies die Umstände rechtfertigen. Wann ein solcher Grund vorliegt, ist auch in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt.

Hinweisblatt des Händlerbundes

Wie der Verkauf von Gutscheinen rechtssicher ist und der (digitale) Gutschein ausgestaltet sein muss, erläutert das Hinweisblatt des Händlerbundes unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung:

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