Wettbewerbswidrig: Werbung mit "CE-geprüft"

Veröffentlicht: 08.04.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.04.2014

Mit der Angabe der Kennzeichnung „CE-geprüft“ oder „CE-zertifiziert“ erklärt der Hersteller, dass das entsprechende Produkt den geltenden europäischen Anforderungen genügt. Diese Konformität ist auch unabdinglich, um das Produkt in den Verkehr bringen zu dürfen. Jedoch darf eine Werbung im Online-Shop nicht erfolgen. Warum, erklärt unser Beitrag.

CE-Kennzeichnung

Bei Verbrauchern ruft die Werbung mit „CE-geprüft“ hervor, der betreffende Artikel sei besonders sicher und eingehend auf etwaige Gefahren getestet. Deshalb nutzen Online-Händler diesen Zusatz häufig in Ihren Artikelbeschreibungen, z.B. bei der Werbung für Kontaktlinsen, um das Vertrauen der Kunden in das Produkt zu stärken und somit den Verkauf zu fördern.

Doch die Werbung mit „CE-geprüft“, „CE-zertifiziert“ oder ähnlicher Formulierungen ist aus rechtlicher Sicht bedenklich. Derartige Angaben bergen ein hohes Abmahnrisiko.

Was ist eine CE-Kennzeichnung und wozu dient sie?

Ein Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es bestimmten Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen entspricht. Diese Bestimmungen sind in einer Vielzahl europäischer Richtlinien für eine Fülle von Waren festgelegt, z.B. für Medizinprodukte, elektronische Geräte etc. Außerdem muss ein sog. Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den einschlägigen EG-Richtlinien durchgeführt werden, um die Waren verkaufen zu dürfen.

Die CE-Kennzeichnung soll dem Endverbraucher den Kauf eines sicheren Produktes innerhalb der EU gewährleisten und wird daher häufig als „Reisepass“ für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet.

Weitere Informationen zur CE-Kennzeichnung, erhalten Sie im Hinweisblatt des Händlerbundes:

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Irreführung

Die Werbung mit dem Zusatz „CE-geprüft“, „CE-zertifiziert“ o.ä. ist zum Einen irreführend, da sie suggeriert, dass es sich hierbei um ein Qualitätssiegel bzw. um ein Sicherheitsmerkmal handelt. Die Angaben können bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erwecken, die beworbenen Produkte seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen und ein gesondertes „Zertifikat“ sei ausgestellt worden. Dem ist aber nicht so. Das CE-Zeichen steht für die Einhaltung der geltenden europäischen Richtlinien durch den Hersteller des jeweiligen Produkts (s.o.). Der Verwender bestätigt mit dem CE-Zeichen lediglich die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften.

Die Werbung mit dem Zusatz „CE-geprüft“ ist damit wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. So hat dies zuletzt auch das Landgericht Landau in einem Urteil vom 06.11.2013 (Az.: HK O 16/13) entschieden. Zum Rechtsstreit kam es, weil ein Online-Händler seinen angebotenen Geschirrspüler mit „CE-geprüft“ beworben hatte.

Online-Händler sollten deshalb den Zusatz „CE-geprüft“, „CE-zertifiziert“ o.ä. aus ihren Artikelbeschreibungen entfernen. 

CE-Prüfung ist Selbstverständlichkeit

Unabhängig von der Frage einer irreführenden kann auch eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegen, wenn mit „CE-geprüft“ o.ä. geworben wird und die CE-Kennzeichnung für den betreffenden Artikel gesetzlich vorgeschrieben ist.

Das CE-Kennzeichen sagt lediglich aus, dass der Artikel den europarechtlichen Vorgaben entspricht. Würde er dies nicht tun, dürfte er überhaupt nicht in den Verkehr gebracht werden. Es handelt sich also um eine rechtliche Selbstverständlichkeit, die nicht extra beworben werden darf. Der Kunde bekommt den Eindruck, etwas Besonderes zu erhalten, was er bei gleicher Leistung oder Ware bei der Konkurrenz nicht geboten bekommt.

Fazit

Die Angabe des CE-Kennzeichens kann abgemahnt werden, wenn bei einem Produkt, bei dem die CE-Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, mit Selbstverständlichkeiten geworben wird.

Auch bei einem Produkt, bei dem die CE-Kennzeichnung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, kann eine Irreführung vorliegen, wenn dies gesondert beworben wird. Irreführend insofern, dass dem Verbraucher suggeriert wird, dass es sich um ein Qualitätssiegel bzw. um ein Sicherheitsmerkmal handelt, was nicht zutreffend ist.

Wir empfehlen deshalb derartige Zusätze aus Ihren Artikelbeschreibungen zu entfernen.

 

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