In unserer Reihe „Wir wurden gefragt…“ werden kurze Fragen aus der täglichen Praxis des Online-Handels beantwortet. In unserem heutigen Beitrag soll es um ein steuerrechtliches Problem gehen. Bei der Rechnungslegung muss inhaltlich einiges beachtet werden. Doch auch bei der Form der Ausstellung ist der Online-Händler nicht völlig frei.

Seit 2011 gelten neue Anforderungen bei der Legung von elektronischen Rechnungen. So bedarf es seit diesem Zeitpunkt nicht länger zwingend der qualifizierten Signatur auf der elektronischen Rechnung oder des EDI-Verfahrens, damit diese vom Finanzamt als „echte“ Rechnung anerkannt wird.
Was ist eine elektronische Rechnung?
Rechnungen, die in einem elektronischen Format (z.B. per E-Mail als Datei, per Download, per „Electronic Data Interchange“- Verfahren (EDI- Verfahren) versendet und empfangen werden, sind elektronische Rechnungen. Rechnungen, die z.B. mit dem PC elektronisch versendet werden, vom Adressaten jedoch in körperlicher Form (nämlich als Papierfax) empfangen werden, sind daher keine elektronischen Rechnungen, sondern Papierrechnungen.
Muss ich meinem Kunden eine Rechnung in Papierform ausstellen?
Mit der Gesetzesänderung 2011 wollte der Gesetzgeber die elektronische Rechnung auf Augenhöhe der Papierrechnung heben. Online-Händler, die aus Effektivitäts- und Kostengründen dauerhaft auf den Versand elektronischer Rechnungen (z.B. E-Mail, PDF-Datei, Download, E-Postbrief oder Computerfax) umgestellt haben, sehen sich nicht selten mit den Aufforderungen der Kunden konfrontiert, eine Rechnung wie bisher in Papierform erhalten zu wollen.
Beachte: Der Rechnungsempfänger muss seine Zustimmung zur elektronischen Übermittlung erteilen z.B. auch stillschweigend durch Zahlung der Rechnung. Teilt ein Kunde dem Händler aber ausdrücklich mit, dass er keine elektronische Rechnung wünscht, so muss der Händler dem Kunden die Rechnung in Papierform übermitteln.
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Kommentare
Die Sagen wenn man das Braucht soll man den Kontoauszug Kopieren.
Ist das Rechtens
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Antwort der Redaktion:
Hallo Herr Reibold,
tatsächlich ist es so, dass nicht bei jedem Vertragstypus ein Anspruch auf eine Rechnung besteht. Je nachdem, um was für einen Vertrags es sich gehandelt hat, kann es also durchaus sein, dass die Vorgehensweise rechtens ist.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
vielen Dank für deine Anfrage. Zunächst ist es möglich, den Rechnungsversan d per E-Mail auch in die AGB aufzunehmen. Dies reicht für das Einvernehmen aus. Wenn jemand das ausdrücklich nicht wünscht und widerspricht, dann liegt gerade kein Einvernehmen vor. Dann kann der Käufer deine AGB aber auch nicht akzeptieren. Was die Portokosten anbelangt, ist dies nicht richterlich für den Online-Handel geklärt. In anderen Bereichen ist dies nicht zulässig. Aber ein Urteil des BGH 2014 deutet aber an, dass bei Unternehmen, die Verträge ausschließlich über das Internet schließen, eine Übersendung einer Papierrechnung möglicherweise nicht geschuldet ist. Dann dürfte dafür ggfs. auch eine Gebühr erhoben werden, wenn der Kunde das trotzdem will. Leider erging dieses Urteil zu Handyrechnungen , ohne einen Verweis, ob dies auf den ganzen Internethandel gelten soll.
Beste Grüße
die Redaktion
Sie schreiben: Beachte: Der Rechnungsempfän ger muss seine Zustimmung zur elektronischen Übermittlung erteilen z.B. auch stillschweigend durch Zahlung der Rechnung. Teilt ein Kunde dem Händler aber ausdrücklich mit, dass er keine elektronische Rechnung wünscht, so muss der Händler dem Kunden die Rechnung in Papierform übermitteln.
Wenn in den AGB eines reinen Onlinehandels steht, dass die Rechnung per E-Mail versendet wird, der Kunde dies akzeptiert und dies schon Jahre so ist und er sie so bekommt, kann er trotzdem für die Zukunft eine Rechnung per Post anfordern? Wer bezahlt dann die Portokosten? Und auch den ganzen Aufwand der damit verbunden ist einzelnen Kunden Rechnungen per Post zu schicken?
Ich dachte immer bei einem reinen Onlinehandel wäre das anders, da hier alles auf elektronischem Wege zusgestellt wird.
steht der Vertragspartner bei Vertragsschluss fest, kann diese nachträglich nicht mehr auf einen anderen Empfänger umgeschrieben werden. Kauft folglich Ihr Kunde mit einem privaten eBay-Account per Sofortkauf, stehen die Daten des Käufers konkret fest, sodass die Rechnung nachträglich nicht auf eine Firma umgeschrieben werden kann. Ansonsten könnten Ihnen seitens des Finanzamts steuerrechtlich e Konsequenzen drohen. Es könnte Ihnen vorgeworfen werden, dass Sie keine ordnungsgemäße Buchführung führen.
Beste Grüße
die Redaktion
Rechnungen werden auf den ursprünglichen Leistungsnehmer ausgestellt. Wenn er vorgibt eine Privatperson zu sein und vor dem Kauf nichts anderen mitteilt, wird die Rechnung auf eben diese Daten ausgestellt. Nachträgliche Änderungen werden nicht durchgeführt.
Nachträgliches Umschreiben auf eine Firma ist ein absolutes NO-GO.
Nun zu den obigen Kommentaren. Wenn ein Kunde von Privat kauft, hat er keinen Anspruch auf eine Rechnung. Geht auch nicht, dajede Rg die Umsatzsteuer enthalten muss. Privatleute dürfen keine Mwst ausweisen. Der Kauf ist abgeschlossen und danach wird da nicht mehr dran rumgedokter. Das Gleiche gilt für Rechnungen im gewerblichen Bereich. Eine Rechnung die in die Buchhaltung gelaufen ist darf nicht mehr verändert werden. Nichts darf da geändert werde!. Der Einzige Weg ist eine stornierung der Rg und eine Neuausstellung für die Ware. Wenn der Kunde etwas möchte, immer nur über Stornierungen, Gutschriften usw. Die Buchhaltung hat da ganz klare Anweisungen. Rechtliche Ansprüche zum Verändern nach Abschluss eines Verkaufes hat der Kunde nicht. Auch bei uns online Händlern gelten die Händelsgesetze. (Wir spieöen hier nicht im Sandkasten) Um da "Klare Kante" zu zeigen, legen wir jeder Lieferung die original Rechnung und die Widerrufserklär ung der Lieferung bei.
Viele Kunden bzw auch Händler meinen, bei ebay ist das ja nicht so ein richtiger Kauf, da kann man schon ...... Denkste, die Finanzämter sind da knallhart und gewisse Strafen für Nicheinhalten von Vorschriften, wie etwa EAR, Batterieverordn ung, Verpackungsvero rdnung, ELektromagnetis che Strahlungen bei Elektroprodukte n usw. sind sau hoch. Da sind gewisse Abmahnkosten noch peanutz dagegen.
Ausgangspunkt in den meisten Fällen ist, dass der Kunde NACH erhalt der Ware eine Rechnung in Papierform fordert. Es ist also ersteinmal eine Frage des Zeitpunktes, zu dem der Kunde anfragt.
Muss der Kunde VOR dem Kauf ausdrücklich einer elektronischen Übermittlung widersprechen oder reicht es, wenn er eine gedruckte Rechnung wünscht. (Haarspalterei - aber das ist ein Unterschied) Kann der Kunde seine Meinung nachträglich ändern?
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