Nutzung von Facebook „Gefällt-mir“ - Plug-In nicht wettbewerbswidrig

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 27.04.2016

Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 14.03.2011, Az: 91 O 25/11) hat nun als erstes deutsches Gericht entschieden, dass Onlinehändler, die Facebook-Plug-Ins verwenden und in der Datenschutzerklärung über die Erhebung von Nutzerdaten nicht informieren, sich nicht automatisch wettbewerbswidrig verhalten.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Onlinehändler den Facebook „Gefällt-mir-Button" auf seinen Shopseiten integriert, jedoch in der Datenschutzerklärung über die Erhebung von Kundendaten durch Facebook nicht informiert. Eine Mitbewerberin mahnte den Händler wegen eines Verstoßes gegen § 13 Telemediengesetz (TMG) ab, wir hatten darüber im Newsletter informiert. Der Onlinehändler gab die von der Konkurrentin geforderte Unterlassungserklärung nicht ab und im darauf folgenden Verfahren gab ihm das LG Berlin zumindest insoweit Recht, dass die unzureichende Datenschutzerklärung keinen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Zwar verstößt die fehlende Information zur Datenerhebung durch Facebook u.U. gegen § 13 TMG, welcher regelt:

„Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten ... in allgemein verständlicher Form zu unterrichten...".

Damit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, reicht es aber nicht, dass der Händler gegen eine Gesetzesnorm verstoßen hat, er muss auch gegen eine Norm verstoßen haben, die Händler zu lauterem Verhalten am Markt anhält.

§ 4 Nr. 11 UWG regelt:

„Unlauter handelt ...., ...wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln."

Nach Ansicht des LG Berlin handelt es sich bei § 13 TMG nicht um eine „gesetzliche Vorschrift" im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, denn § 13 TMG dient dem Daten- und Persönlichkeitsschutz der Kunden und hält die Händler nicht zu lauterem Verhalten am Markt an wie es z.B. bei den Verbraucherschutzvorschriften der Fall ist.

Fazit: Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung in Zukunft festigen wird. An den datenschutzrechtlichen Aufklärungspflichten der Onlinehändler ändert diese Entscheidung nichts. Das bedeutet, dass Onlinehändler, die Facebook-Plug-Ins auf ihren Webseiten verwenden, wie bisher die Nutzer in der Datenschutzerklärung über die Erhebung von Kundendaten durch Facebook informieren müssen.

Soweit Sie den erforderlichen Hinweis in Ihre Datenschutzerklärung noch nicht aufgenommen haben, verwenden Sie bitte diese Musterformulierung.

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