Anbieter aus dem Nicht-EU-Ausland müssen deutsche Impressumspflicht beachten

Veröffentlicht: 10.07.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.07.2014

„Gesetzestreue“ Online-Händler ärgert es besonders, wenn sie sich – in vielen Fällen auch mit rechtlicher Hilfe – an die zahlreichen Gesetzesvorschriften halten, ihre ausländischen Mitbewerber, die sich ebenfalls an deutsche Verbraucher wenden, diese Vorgaben aber schlicht und ergreifend – ob aus Unkenntnis oder Vorsatz – missachten. Doch auch diese ausländischen Anbieter müssen sich an die deutsche Impressumspflicht halten.

Roter Paragraf (Bildquelle Roter Paragraf: Onypix via Shutterstock)

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass bei einer auf deutsche Verbraucher zielenden und in Deutschland abrufbaren Werbung der Anbieter auch aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich verpflichtet ist, die hiesige Impressumspflicht zu beachten (Urteil vom 17. Dezember 2013 • Az. 4 U 100/13).

Ein in Ägypten ansässiges Kreuzfahrtunternehmen wendete sich mit seiner Internetseite "kreuzfahrtausfluege.com" an deutsche Kunden, ohne ein vollständiges, ordnungsgemäßes Impressum auf der Webseite anzubieten. Daraufhin wurde das Unternehmen abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Deutsche Impressumspflicht anwendbar

Bei einer auf deutsche Verbraucher zielenden und in Deutschland abrufbaren Werbung ist daher auch das nationale Recht anzuwenden. Dies gehe insbesondere daraus hervor, dass sowohl die auf der Website verwendete Sprache Deutsch ist als auch um weitere Informationen nachsuchende Verbraucher in deutscher Sprache kontaktiert werden.

Provider nicht mitverantwortlich

Der Internetprovider kann jedoch nicht für eine Verletzung der Impressumspflicht des Anbieters in die Haftung genommen werden, so die weiteren Gründe aus dem Urteil. Der Serviceprovider sei nicht für die Verletzung der Impressumspflicht verantwortlich, weil er weder Täter noch Teilnehmer der Wettbewerbsrechtsverletzung gewesen sei noch als Störer oder Verkehrssicherungspflichtiger in Anspruch genommen werden könne.

Fazit

Damit unterliegen kommerziell auf den deutschen Markt ausgerichtete Shops der deutschen Anbieterkennzeichnung gemäß dem Telemediengesetz, auch wenn sie im Ausland (wie hier in Ägypten) ansässig sind.

Ob dieser Anspruch gegen den ausländischen Anbieter tatsächlich durchgesetzt werden kann, steht auf einem anderen Blatt. Besonders die Vollstreckbarkeit gestaltet sich im Alltag leider als schwierig, ist aber nicht völlig ausgeschlossen.

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