Wir wurden gefragt: Müssen die AGB auf der Bestellübersichtsseite abgehakt werden?

Veröffentlicht: 26.08.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.11.2016

Häufig befinden sich auf der letzten Seite, bevor die Bestellung abgeschlossen werden kann, Abhakfenster, in der der Kunde, um die Bestellung aufgeben zu können, Sätze wie „Ich habe die AGB zur Kenntnis genommen und stimme diesen zu.“ vorfindet. Aber ist eine solche Checkbox überhaupt notwendig, um rechtssicher zu handeln oder reicht es aus, wenn die AGB lediglich verlinkt sind?

Fragen wer was wie wo wann

 

(Bildquelle: Jan Engel / Fotolia.com)

Einbeziehung der AGB nur über Kenntnisnahme auf Bestellübersichtsseite

AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam einbezogen werden. Der BGH hat mit Urteil vom 14.6.2006 (Az.: I ZR 75/03) entschieden, dass es für die Einbeziehung der der AGB des Anbieters bei einem Online-Verkauf ausreichend ist, wenn diese auf der Bestellübersichtsseite über einen gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Es ist also nicht zwingend notwendig, dass der Online-Händler sich die Kentnisnahme bzw. Akzeptanz über eine eigene Checkbox abhaken lässt.

Link zu AGB muss „gut sichtbar“ sein

Um das Kriterium „gut sichtbar“ zu erfüllen, sollte der Link zu den AGB unmittelbar vor den Pflichtinformationen hinterlegt sein. Denn die Kenntnisnahme der AGB könnte ansonsten nicht mehr gewährleistet sein. Der Link zu den AGB darf sich weder unterhalb des Bestellbuttons noch zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestellbutton befinden.

Sehen Sie dazu folgendes Gestaltungsbeispiel:

Gestaltungsbeispiel Bestellübersichtsseite

Checkbox zulässig, aber nicht zwingend

Es ist aber keinesfalls abmahngefährdet, wenn sich der Händler die Kenntnisnahme und Akzeptanz der AGB nur über eine Checkbox abhaken lässt. In diesem Fällen kann der Verbraucher sein Kaufangebot nur abgeben, wenn er die Checkbox abhakt hat und dadurch in jedem Fall die Kenntnisnahme der AGB bestätigt.

Wird eine Checkbox verwendet, müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden: Die Checkbox darf sich weder unterhalb des Bestellbuttons befinden noch darf sich zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestellbutton befinden, da trennende Gestaltungselemente an dieser Stelle nicht zulässig sind.

Antwort:

Nein. Online-Händler müssen sich ihre AGB auf der Bestellübersichtsseite nicht gesondert abhaken lassen.

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