Ab 1. September 2014 gelten neue Kennzeichnungspflichten für Staubsauger

Veröffentlicht: 01.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.09.2014

Die sog. „Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern“ ist der Grund, dass Online-Händler neben den bereits bekannten Kennzeichnungspflichten für andere Elektro- und Elektronikprodukte wie Geschirrspüler und Waschmaschinen eine weitere Kennzeichnungspflicht erfüllen müssen.

Staubsauger Frau

(Bildquelle woman and vacuum cleaner: Olga Rosi via Shutterstock)

Unter Verbrauchern wird vielfach die Wattzahl der Staubsauger in Abhängigkeit mit der Saug- bzw. Reinigungsleistung gebracht. Hohe Wattzahlen bedeuten jedoch nicht immer automatisch bessere Reinigungsergebnisse. Das ab heute geltenden neue EU-Energie-Label für Staubsauger soll daher u.a. Verbrauchern eine bessere Orientierungshilfe bieten.

Warum ist eine Energiekennzeichnung für Staubsauger notwendig?

Prägend für die zahlreichen europäischen Verordnung und Richtlinien ist es u.a., die Umweltauswirkungen energieverbrauchender Produkte zu vermindern. Auch auf Staubsauger entfällt ein wesentlicher Teil des Gesamtenergieverbrauchs in der Europäischen Union, was das Potenzial zur Reduzierung des Energieverbrauchs von Staubsaugern notwendig macht (Erwägungsgrund 2 der Verordnung Nr. 665/2013). Auch bei Staubsaugern sollen daher künftig bestimmte Mindestanforderungen für die Energieeffizienz eingehalten werden.

Für welche Staubsauger-Arten gilt die Verordnung?

Die Verordnung gilt generell für jeden netzbetriebenen Staubsauger, also für jedes Gerät, das Schmutz von einer zu reinigenden Oberfläche durch einen Luftstrom entfernt, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht.

Welche Staubsauger-Arten sind ausgenommen?

Diese Verordnung gilt nicht für Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, Saugroboter, Industriestaubsauger, Zentralstaubsauger, akkubetriebene Staubsauger und Bohnermaschinen sowie Staubsauger für den Außenbereich (Artikel 1 sowie Erwägungsgrund 3 der Verordnung Nr. 665/2013).

Welche Pflichten treffen Staubsauger-Lieferanten?

Die Lieferanten müssen nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 665/2013 sicherstellen, dass ab dem 1. September 2014

- jeder Staubsauger mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben der Verordnung Nr. 665/2013 (vgl. Anhang II) entsprechen;

- ein Produktdatenblatt bereitgestellt wird (vgl. Anhang III);

- die technische Dokumentation auf Anforderung den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt wird (vgl. Anhang IV);

- in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Staubsaugermodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;

- in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Staubsaugermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Welche Pflichten treffen Staubsauger-Händler?

Händler müssen gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 665/2013 sicherstellen, dass ab dem 1. September 2014

- jedes in einer Verkaufsstelle ausgestellte Modell mit einem von den Lieferanten bereitgestellten Etikett versehen ist, das an der Außenseite des Geräts angebracht oder daran befestigt wird, so dass es deutlich sichtbar ist;

- in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Staubsaugermodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält.

In Fällen, in denen der Staubsauger in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, müssen Händler bei der Vermarktung die folgenden (vom Lieferanten bereitzustellenden) Informationen erteilen (vgl. Anhang V):

- die Energieeffizienzklasse;

- der durchschnittliche jährliche Energieverbrauch;

- bei Universalstaubsaugern und Teppichstaubsaugern die Teppichreinigungsklasse; bei Hartbodenstaubsaugern die Angabe „nicht für den Gebrauch auf Teppichen geeignet“;

- bei Universalstaubsaugern und Hartbodenstaubsaugern die Hartbodenreinigungsklasse; bei Teppichstaubsaugern die Angabe „nicht für den Gebrauch auf harten Böden geeignet“;

- die Staubemissionsklasse;

- der Schallleistungspegel.

Die genannten Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben. Schrifttyp und Schriftgröße müssen gut lesbar sein.

Wie sieht das neue Staubsauger-Etikett aus?

Das Energie-Label ist für verschiedene Arten von Staubsaugern verfügbar (für Universalstaubsauger, Hartbodenstaubsauger und Teppichstaubsauger). Die möglichen Energieeffizienzklassen reichen von A bis G (bis 31. August 2017, danach von A+++ bis D). Das A bzw. das A+++ steht für die Klasse mit der besten Effizienz. Außerdem müssen auf dem Etikett der Jahresstromverbrauch und die Lautstärke, die Reinigungsklassen und die Staubemissionsklasse bzw. das Staubrückhaltevermögen angegeben werden.

Ein Beispiel für einen Universalstaubsauger-Etikett:

Energie-Label Universalstaubsauger

 

Gibt es Übergangsfristen?

Vorhandene Staubsauger, die sich bereits im Verkehr befinden, können ohne Zeitbegrenzung weiterhin verkauft werden.

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