Widerrufrecht auch bei benutzter Kosmetik

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Das OLG Köln (Beschluss vom 27.04.2010 – 643/10) vertritt offensichtlich die Auffassung, dass Kosmetika auch in benutzen (jedenfalls geöffneten) Zustand bei Ausübung des Widerrufsrechtes vom Verkäufer zurückgenommen werden müssen. Der Ausschlusstatbestand „aufgrund der Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet“ träfe auch bei geöffneter oder benutzter Kosmetika nicht zu.

Dabei vertritt das Gericht folgende, aus unserer Sicht abenteuerliche Auffassung:

„Zudem hat die Antragstellerin dargelegt und durch Angebote weiterer Internethändler glaubhaft gemacht, dass durchaus ein Markt für "gebrauchte" Gesichtscreme existiert: Dass dies auch für andere Kosmetikartikel, zumal des Hochpreissektors gilt, ist den in Wettbewerbssachen erfahrenen Mitgliedern des Senates bekannt und wird für die vom Verkehr akzeptierten Parfümtester sogar von Autoren eingeräumt, die das Widerrufsrecht bei angebrochener Kosmetika weitgehend beschränken wollen. Die Feststellung, dass bei den von der konkreten Verletzungsform erfassten Kosmetikprodukten schon ein Herausdrücken geringer Teile von Creme aus der Tube oder das bloße Öffnen der Tube zum Verderb und zur völligen Unverkäuflichkeit der zurückgesandten Ware führen muss, lässt sich daher jedenfalls nach Lage der Akten nicht treffen.“

Es ist bedauerlich, dass das Gericht durch seine Entscheidung die ohnehin schon schwierige Rechtsposition der Onlinehändler weiter geschmälert hat.

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