Verkauf von Elektro- und Elektronikprodukten Teil 7 – Die CE-Kennzeichnung

Veröffentlicht: 07.10.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.10.2014

Bereits in unseren sechsten Teil der Artikelreihe haben wir die CE-Kennzeichnung erwähnt: Die CE-Kennzeichnung nach der Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV). Doch es gibt auch andere Vorschriften, die eine CE-Kennzeichnung für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten verlangen. Teil sieben klärt wichtige Fragen auf, die im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung für Hersteller und Händler von Interesse sind.

Elektro- und Elektronikartikel

Was ist eine CE-Kennzeichnung?

Ein Elektro- und Elektronikgerät darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den in zahlreichen deutschen und europäischen Regelwerken festgelegten Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen entspricht. In diesem Zuge muss der Hersteller ein sog. Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften durchlaufen. Das Elektro- und Elektronikprodukt ist erst verkehrsfähig, wenn es das Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, welches die richtlinienkonforme Ausführung nachweist und dokumentiert. Anschließend wird eine EU-Konformitätserklärung erstellt. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden und das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Die Konformität der hergestellten Waren ist unabdinglich für das Inverkehrbringen der Produkte. Sind die Artikel nicht mit den einschlägigen Normen „konform“, dürfen sie nicht in den Verkehr gebracht werden. Beispiel: Weisen die Elektro- und Elektronikgeräte im Falle der Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV) je homogenen Werkstoff mehr als 0,1 Gewichtsprozent an Blei auf, dürfen sie nicht in den Verkehr gebracht werden.

Ist die Einhaltung der Anforderungen nachgewiesen, bringt der Hersteller auf dem Produkt die CE-Kennzeichnung an. Die CE-Kennzeichnung soll dem Endverbraucher den Kauf eines sicheren Produktes innerhalb der EU gewährleisten und wird daher häufig als „Reisepass“ für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet.

Irrtum: CE-Kennzeichnung ist kein Prüfsiegel

Die auf vielen Produkten aufgedruckte oder eingeprägte CE-Kennzeichnung ist entgegen der weit verbreiteten Auffassung kein gesondertes für das konkrete Produkt erteiltes Prüfsiegel, wie etwa das bekannte TÜV-Prüfsiegel. Es stellt vielmehr eine Erklärung des Herstellers dar, die die Konformität des jeweiligen Produkts mit den geltenden europäischen Anforderungen aufzeigen soll.

Die Werbung mit dem CE-Kennzeichen

Beworben werden darf das Vorhandensein des CE-Zeichens online nicht gesondert. Zwar sieht man die Werbung mit „CE-geprüft“, „CE-zertifiziert“ oder ähnlicher Formulierungen in vielen Artikelbeschreibungen. Aus rechtlicher Sicht ist dies jedoch bedenklich. Zum Einen kann eine Irreführung vorliegen und zum Anderen eine rechtliche Selbstverständlichkeit.

a) Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann dann vorliegen, wenn mit „CE-geprüft“ o.ä. geworben wird und die CE-Kennzeichnung für den betreffenden Artikel gesetzlich vorgeschrieben ist. Das CE-Kennzeichen sagt lediglich aus, dass der Artikel den europarechtlichen Vorgaben entspricht (s.o.). Würde das Elektro- und Elektronikprodukt den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, dürfte es überhaupt nicht in den Verkehr gebracht werden. Es handelt sich also um eine rechtliche Selbstverständlichkeit, dass das Produkt „CE-geprüft“ ist. Umstände, die schon gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen nicht als etwas Besonderes beworben werden, denn der Kunde könnte den Eindruck bekommen, etwas Besseres zu erhalten, was er bei gleicher Leistung oder Ware bei der Konkurrenz nicht geboten bekommt.

b) Irreführende Werbung

Unabhängig von der Frage der Werbung mit Selbstverständklichkeiten, kann auch bei einem Elektro- und Elektronikprodukt, bei dem die CE-Kennzeichnung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, eine Irreführung vorliegen. Dies ist dann naheliegend, wenn dem Verbraucher mit der Werbung mit „CE-geprüft“, „CE-zertifiziert“ oder ähnlichen Formulierungen suggeriert wird, dass es sich um ein besonderes Qualitätssiegel bzw. um ein Sicherheitsmerkmal handelt. Dem ist aber nicht so. Die Angabe „CE-geprüft“ o.ä. kann bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erwecken, die beworbenen Elektro- und Elektronikprodukt seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen und ein gesondertes „Zertifikat“ sei ausgestellt worden. Die Werbung mit dem Zusatz „CE-geprüft“ ist damit wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. So hat dies zuletzt auch das Landgericht Landau in einem Urteil vom 06.11.2013 (Az.: HK O 16/13) entschieden. Zum Rechtsstreit kam es, weil ein Online-Händler seinen angebotenen Geschirrspüler mit „CE-geprüft“ beworben hatte.

Online-Händler sollten deshalb generell auf den Zusatz CE-geprüft“, „CE-zertifiziert“ o.ä. in ihren Artikelbeschreibungen verzichten.

 

Die Themenreihe im Überblick

Teil 1 – Einführung und Übersicht

Teil 2 – Registrierung von Elektrogeräten nach dem Elektrogesetz

Teil 3 – Kennzeichnungspflichten nach dem Elektrogesetz

Teil 4 – Die WEEE- Registrierungsnummer

Teil 5 – Die Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz

Teil 6 – Die Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach der ElektroStoffV

Teil 7 – Die CE-Kennzeichnung

Kommentare  

#1 Gottf. von Wascinski 2023-02-25 17:58
Bitte überdenken Sie noch einmal Ihre Aussage: "Sind die Artikel nicht mit den einschlägigen Normen „konform“, dürfen sie nicht in den Verkehr gebracht werden."
N. m. E. müssen die mit CE gekennzeichnete n Produkte den Anforderungen der jeweiligen Richtline entsprechen, wobei die Einhaltung der dazu veröffentlichen Normen zwar hilfreich sein kann, aber eben nicht zwingend erforderlich ist. Gleiche Sicherheit auf andere Weise kann den Anforderungen der Richtline genügen.
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