Kundin will Kaufpreis mit Versandkosten ersetzt haben
Ein Produkt hat einen Mangel, der Verkäufer erstattet aber nur den Kaufpreis ohne Versandkosten. Zu Recht?
Ein Produkt hat einen Mangel, der Verkäufer erstattet aber nur den Kaufpreis ohne Versandkosten. Zu Recht?
In Weihnachtsstimmung sitzt der eine oder andere Groschen lockerer. Doch wie steht es um Fehlkäufe oder Defekte beim Shoppen auf dem Weihnachtsmarkt?
Eine Kundin sendet aus Versehen nur die Hälfte zurück. Wer übernimmt jetzt die Mehrkosten?
Ein verschollenes Paket taucht wieder auf und der Kunde will es behalten – für lau. Ist das berechtigt?
Erneut hat sich die Rechtsprechung mit Pferden beschäftigt. Jurastudierende wird es freuen.
Ein Kunde meldet einen Sachmangel, der sich leicht selbst reparieren lässt. Dennoch besteht er auf eine Nachbesserung. Zu Recht?
Sollte man bei der Kundschaft genauer hinschauen, ob dieser Verbraucherrechte auch wirklich zustehen? Sinnvoll kann Strenge schon sein.
Muss eine Kundin ein sperriges Möbelstück selbst zurücksenden? Darum geht es in dieser Woche bei „Dreist oder berechtigt“.
Seit Anfang 2022 kann die Gewährleistungsfrist nicht mehr einfach mittels AGB verkürzt werden. Wir zeigen, wie es rechtssicher geht.
In dieser Woche wechselt eine Kundin vom Widerrufsrecht zum Gewährleistungsrecht, was die Verkäuferin doch stark wundert.
Das Gewährleistungsrecht regelt zunächst, dass der Verbraucher Anspruch auf „Nacherfüllung“ hat. Der Händler muss die defekte Sache also entweder reparieren oder direkt eine neue Sache liefern. Hier liegt es am Kunden, wofür er sich entscheidet. Als Händler hat man allerdings das Recht, die Reparatur zu verweigern, wenn die Kosten dafür unverhältnismäßig hoch wären, dann kann der Händler auf die Lieferung einer neuen Sache zurückgreifen. Als Händler hat man in der Regel höchstens zwei Versuche, die Kaufsache zu reparieren, danach hat der Kunde ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder auf eine Minderung des Kaufpreises.
Bei der Gewährleistung kommt es darauf an, ob die Ware bei Gefahrübergang, also in der Regel dann, wenn der Kunde die Ware erhält, einen Mangel hat. Denn der Händler muss natürlich nicht dafür aufkommen, wenn dem Kunden die Ware nach ein paar Monaten Nutzung herunterfällt und daraufhin kaputt geht. Das Gewährleistungsrecht ist dennoch sehr verbraucherfreundlich, denn bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, geht man davon aus, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat. Behauptet der Händler etwas anderes, muss er beweisen können, dass die Sache ohne Mangel an den Kunden übergeben wurde.
Das Gewährleistungsrecht steht dem Kunden zwei Jahre lang zu. Nach Ablauf der zwölf Monate Beweislastumkehr muss allerdings der Kunde beweisen können, dass der Mangel nicht erst nachträglich entstanden ist, hier wird es für den Händler also etwas einfacher. Beim Verkauf von gebrauchter Ware kann der Händler den Zeitraum auf ein Jahr verkürzen, das muss allerdings vor Vertragsschluss geregelt werden.