Käuferin besteht auf Einhaltung des falschen Lieferumfangs
Fehler passieren. Blöd ist nur, wenn der Lieferumfang im Shop zu hoch angegeben wurde. Darf die Kundschaft auf den zu hohen Umfang bestehen?
Fehler passieren. Blöd ist nur, wenn der Lieferumfang im Shop zu hoch angegeben wurde. Darf die Kundschaft auf den zu hohen Umfang bestehen?
Transportschäden gehören zum Versandhandel. Wir haben uns mal angeschaut, welche Irrtümer dazu kursieren.
Handmade liegt im Trend und umso ärgerlicher ist es, wenn das neue Lieblingsstück nach der ersten Wäsche einläuft. Ist das ein Grund zur Reklamation?
Dieses Mal geht es um die Frage, was alles vom Gewährleistungsrecht abgedeckt ist.
Die Freude währt nur kurz, wenn bei der bestellten Ware Teile fehlen. Aber: Darf die nutzlos aufgewendete Zeit für den Aufbau in Rechnung gestellt werden?
Der gepfändete Mops Edda ging durch die Medien und macht nun wieder Schlagzeilen. War Edda etwa mangelhaft?
Das Gewährleistungsrecht schützt Käufer bei Mängeln an Produkten. In diesem Artikel werden wichtige Fakten dazu erläutert.
Eigentlich erhalten Verkäufer nach dem Rücktritt die Ware zurück – was ist aber, wenn genau diese bereits durch die Kundschaft veräußert wurde?
Eine Käuferin meldet sechs Wochen nach dem Kauf bei einem Online-Shop einen Transportschaden. Der Verkäufer ist misstrauisch aufgrund der späten Meldung.
Die Kundschaft macht von Gewährleistungsrechten Gebrauch. Aber: Wie wirkt sich das auf die Gewährleistungsfrist aus?
Das Gewährleistungsrecht regelt zunächst, dass der Verbraucher Anspruch auf „Nacherfüllung“ hat. Der Händler muss die defekte Sache also entweder reparieren oder direkt eine neue Sache liefern. Hier liegt es am Kunden, wofür er sich entscheidet. Als Händler hat man allerdings das Recht, die Reparatur zu verweigern, wenn die Kosten dafür unverhältnismäßig hoch wären, dann kann der Händler auf die Lieferung einer neuen Sache zurückgreifen. Als Händler hat man in der Regel höchstens zwei Versuche, die Kaufsache zu reparieren, danach hat der Kunde ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder auf eine Minderung des Kaufpreises.
Bei der Gewährleistung kommt es darauf an, ob die Ware bei Gefahrübergang, also in der Regel dann, wenn der Kunde die Ware erhält, einen Mangel hat. Denn der Händler muss natürlich nicht dafür aufkommen, wenn dem Kunden die Ware nach ein paar Monaten Nutzung herunterfällt und daraufhin kaputt geht. Das Gewährleistungsrecht ist dennoch sehr verbraucherfreundlich, denn bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, geht man davon aus, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat. Behauptet der Händler etwas anderes, muss er beweisen können, dass die Sache ohne Mangel an den Kunden übergeben wurde.
Das Gewährleistungsrecht steht dem Kunden zwei Jahre lang zu. Nach Ablauf der zwölf Monate Beweislastumkehr muss allerdings der Kunde beweisen können, dass der Mangel nicht erst nachträglich entstanden ist, hier wird es für den Händler also etwas einfacher. Beim Verkauf von gebrauchter Ware kann der Händler den Zeitraum auf ein Jahr verkürzen, das muss allerdings vor Vertragsschluss geregelt werden.