Über Recht und Unsinn: Wenn Verbraucher verkaufen...
… atmen Juristen manchmal panisch in die Papiertüte. Bei diesen Fehlern können zumindest auch echte Händler noch was lernen.
… atmen Juristen manchmal panisch in die Papiertüte. Bei diesen Fehlern können zumindest auch echte Händler noch was lernen.
Im Entwurf des Gesetzes geht es unter anderem um Telefonwerbung, Vertragsverlängerungen und Gewährleistung.
Nach Hamburg werden auch Forderungen in der Landesregierung von Bayern laut.
Das Versenden einer mangelhaften Ware kann für den Händler unangenehm sein.
Dem Hamburger Justizminister geht es dabei um einen nachhaltigeren Umgang mit Elektroartikeln.
Außerdem: Bewerbung als „Testsieger” und der fehlende Grundpreis auf Ebay.
In dem Rechtsstreit ging es um eine Abmahnung des Ido-Verbandes. Ändert sich damit bald die Praxis?
Außerdem: Unternehmer, die sich als Privatperson tarnen und gesundheitsbezogene Aussagen zum Tierfutter.
Hier sind Irrtümer sowohl auf der Seite der Händler als auch auf der Seite der Kunden noch immer weit verbreitet.
Außerdem: Algorithmen sollen einer staatlichen Kontrolle unterliegen und Abmahnung wegen fehlerhafter Button-Lösung.
Das Gewährleistungsrecht regelt zunächst, dass der Verbraucher Anspruch auf „Nacherfüllung“ hat. Der Händler muss die defekte Sache also entweder reparieren oder direkt eine neue Sache liefern. Hier liegt es am Kunden, wofür er sich entscheidet. Als Händler hat man allerdings das Recht, die Reparatur zu verweigern, wenn die Kosten dafür unverhältnismäßig hoch wären, dann kann der Händler auf die Lieferung einer neuen Sache zurückgreifen. Als Händler hat man in der Regel höchstens zwei Versuche, die Kaufsache zu reparieren, danach hat der Kunde ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder auf eine Minderung des Kaufpreises.
Bei der Gewährleistung kommt es darauf an, ob die Ware bei Gefahrübergang, also in der Regel dann, wenn der Kunde die Ware erhält, einen Mangel hat. Denn der Händler muss natürlich nicht dafür aufkommen, wenn dem Kunden die Ware nach ein paar Monaten Nutzung herunterfällt und daraufhin kaputt geht. Das Gewährleistungsrecht ist dennoch sehr verbraucherfreundlich, denn bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, geht man davon aus, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat. Behauptet der Händler etwas anderes, muss er beweisen können, dass die Sache ohne Mangel an den Kunden übergeben wurde.
Das Gewährleistungsrecht steht dem Kunden zwei Jahre lang zu. Nach Ablauf der zwölf Monate Beweislastumkehr muss allerdings der Kunde beweisen können, dass der Mangel nicht erst nachträglich entstanden ist, hier wird es für den Händler also etwas einfacher. Beim Verkauf von gebrauchter Ware kann der Händler den Zeitraum auf ein Jahr verkürzen, das muss allerdings vor Vertragsschluss geregelt werden.