Einzelunternehmen

Eine der wohl am häufigst gewählten Rechtsformen ist das Einzelunternehmen. Das Gewerbe wird – wie der Name bereits besagt – allein und unter bürgerlichem Namen geführt. Die Anmeldung des Einzelunternehmens muss beim zuständigen Gewerbeamt erfolgen. Insbesondere für kleine bis mittlere Unternehmen bietet sich diese Rechtsform an.

Aber Achtung: Sollten ggf. Ehepartner bzw. Partner mit in die Entscheidungsabläufe einbezogen werden, liegt im Zweifelsfalle eine GbR vor. Insoweit sollte bereits im Vorfeld abgeklärt werden, ob Unternehmensentscheidungen allein oder zusammen mit anderen getroffen werden. Sofern ein kleines, buchhalterisch überschaubares Gewerbe betrieben wird, besteht die Möglichkeit, sich als Kaufmann im Handelsregister eintragen zu lassen (sog. Kann - Kaufmann). Gründet ein Kaufmann ein Einzelunternehmen, dann hat dieses das Kürzel e. K.

Bei größeren Gewerbebetrieben, die nach Art und Umfang einer kaufmännischen Einrichtung bedürfen, besteht diese Wahlmöglichkeit nicht. Hier muss zwingend eine Eintragung im Handelsregister erfolgen.

Zu den Vorteilen eines Einzelunternehmens zählen vor allem die unkomplizierte und günstige Gründungsmöglichkeit, die alleinige Entscheidungsfreiheit und der Umstand, dass kein Mindeststartkapital gefordert wird. Auch der Gewinn steht dem Einzelunternehmer allein zu. Allerdings sollten auch die Nachteile im Auge behalten werden: Nicht unerwähnt bleiben darf die Haftung. Diese ist unbeschränkt. Das heißt, sie haften im Fall der Fälle auch mit Ihrem Privatvermögen.

Auch die kaufmännischen Verpflichtungen sollten nicht unterschätzt werden. So müssen beispielsweise handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften beachtet werden und auch sonstige für den Rechtsverkehr erhebliche Umstände (zu denken wäre an den Fall der Prokuraerteilung) sind im Handelsregister einzutragen.

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