Im Gegensatz zur gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die Garantie etwas, was – zumeist der Herrsteller – zusätzlich bietet. Bei der Werbung mit Garantien gibt es einiges zu beachten. So ist die Bewerbung mit pauschalen Garantien unzulässig. Nach dem § 443 BGB muss eine Garantieerklärung einen bestimmten Inhalt aufweisen. Dazu gehört zum Beispiel der Name und die Adresse des Garantiergebers, das Verfahren im Garantiefall und welchen Umfang die Garantie hat.