Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, auch BGB Gesellschaft genannt, gehört zu der Gruppe der Personalgesellschaften. Diese entstehen wenn sich mindesten zwei Personen zusammenschließen, um ein gemeinsames Ziel zu verfolgen und mit der Gründung einen bestimmten Zweck erfüllen wollen. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes dient oftmals als eine Vorstufe zu Personenhandelsgesellschaften wie der OHG oder KG.

Bei einer GbR bedarf es keines gesonderten Gründungsaktes. Um eine GbR zu gründen, ist keine Eintragung ins Handelsregister und auch kein Gesellschaftsvertrag notwendig. Da die gesetzlichen Bestimmungen jedoch abdingbar sind, empfiehlt es sich, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Hier sollten wesentliche Punkte, wie die Art und der Zweck der Gesellschaft, die Geschäftsleitung und Vertretung, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie die Verteilung der Gewinne geregelt werden. Auch das Ausscheiden bzw. Aufnehmen von Gesellschaftern sollte nicht unberücksichtigt bleiben und ebenfalls schriftlich festgehalten werden.

Bei dieser Unternehmensform handelt es sich nicht um eine Handelsgesellschaft. Deshalb darf der Jahresumsatz 250.000 Euro nicht übersteigen. Bei höheren Gewinnen ändern sich viele Bestimmungen und die GbR muss in eine OHG umgewandelt werden.

Zu den Vorteilen der GbR gehören die relativ einfache und schnelle Gründungsmöglichkeit. Die Gesellschafter müssen zudem auch kein vorgeschriebenes Mindestkapital erbringen. Der Nachteil liegt aber auch hier wieder bei der Haftung. Die Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich und unbeschränkt, also auch mit dem Privatvermögen und nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen.

Beispiel: Zwei Kommilitonen eröffnen nach Beendigung ihres Studiums einen Online-Shop. Weil ihnen noch das Kapital fehlt, führen sie ihren Shop zunächst als GbR, bevor sie mit ihrem verdienten Geld eine GmbH gründen.

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