Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft ist eine spezielle Form der OHG. Daher sind hier die gleichen Regelungen und grundsätzlich dieselben Vor- und Nachteile wie bei einer OHG aufzuführen. Im Vergleich zu anderen Personengesellschaften bestehen bei der Kommanditgesellschaft jedoch wesentliche Unterschiede in der Haftung der Gesellschafter.

Bei einer Kommanditgesellschaft unterliegen nicht alle Gesellschafter einer persönlichen, unbeschränkten Haftung. Als sogenannter Kommanditist ist es möglich, sich mit einer bestimmten Vermögenseinlage an der KG zu beteiligen und seine Haftung auf diesen Betrag zu beschränken. Als Kommanditisten können nicht nur Privatpersonen dienen, sondern zum Beispiel auch juristische Personen. Gesellschafter die voll haften, also auch mit ihrem Privatvermögen, werden als Komplementär bezeichnet und sind alleinig für die Geschäftsführung verantwortlich.

Für die Gründung einer KG sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, mindestens ein Komplementär und mindestens ein Kommanditist. Die Höhe des Mindestkapitals ist nicht gesetzlich festgelegt und der Gesellschaftsvertrag unterliegt nicht den strengen Anforderungen eines GmbH-Vertrages. Ein Handelsregistereintrag ist bei einer Kommanditgesellschaft jedoch notwendig.

Eine Kommanditgesellschaft eignet sich sehr gut um Eigenkapital zu erhöhen. Denn durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten kommen auch mehr Einlagen in das Unternehmen. Dabei übernehmen die finanziellen Risiken nicht die Partner, sondern der Kommanditist.

Beispiel: Die Familie Mustermann will eine KG gründen. Es wird ein formfreier Vertrag verfasst und Herr Mustermann als Komplementär ins Handelsregister eingetragen. Die beiden Söhne leisten eine Einlage von jeweils 5.000 Euro und werden als Kommanditisten in dem Handelsregister vermerkt. Ab jetzt haftet Herr Mustermann bei einer Insolvenz mit seinem kompletten Vermögen, die beiden Söhne müssen gegenüber Gläubigern lediglich mit ihrer Einlage von insgesamt 10.000 Euro haften.

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