Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG kann als Weiterentwicklung zur GbR angesehen werden.

Für die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft bedarf es mindestens zwei Gesellschaftern, dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Dabei müssen jedoch die natürlichen Personen Kaufleute sein. Kleingewerbetreibende können diese Rechtsform nicht wählen. Die Gesellschafter sind gleichberechtigt und können die Gesellschaft auch allein vertreten. Beide haften für die Gesellschaftsschulden mit ihrem vollen Vermögen, also mit Gesellschafts- und Privatvermögen. Die Gesellschafter müssen außerdem einen Gesellschaftsvertrag abschließen, dieser kann formfrei sein und ist im Vergleich zu anderen Unternehmensformen weniger detailliert. Anders als bei einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts handelt es sich bei einer OHG um eine Handelsgesellschaft, deshalb muss diese in das Handelsregister eigetragen werden. Eine Mindestkapitalbeteiligung ist bei dieser Rechtsform keine Voraussetzungen für die Gründung.

Beispiel: Zwei Freundinnen möchten ihren Outlet-Shop, der bis jetzt als eine GbR geführt wurde und der dieses Jahr einen Umsatz in Höhe von 280.000 Euro erwirtschaftet hat, nun als offene Handelsgesellschaft führen. Einen formfreien Vertrag haben die beiden bereits verfasst und die Registrierung in das Handelsregister vorgenommen.

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