Eine sog. stille Gesellschaft entsteht, wenn sich eine natürliche oder juristische Person an einem Handelsgewerbe mit einer Vermögenseinlage in Form von Geldeinlagen oder aber auch Sach- oder Dienstleistungen beteiligt, mit dem Zweck gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben. Da die stille Gesellschaft eine Innengesellschaft ist, tritt sie im Regelfall nicht nach außen hin in Erscheinung.

Für die Gründung einer stillen Gesellschaft sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig, ein Unternehmensträger und ein stiller Gesellschafter. Der Geschäftsinhaber muss dabei ein Kaufmann oder ein Handelsgewerbe sein. Bei einer stillen Gesellschaft ist ein formloser Gesellschaftsvertrag erforderlich. Es bedarf jedoch keiner Eintragung ins Handelsregister.

Gemäß dem Gesellschaftsvertrag wird der stille Gesellschafter am Gewinn und Verlust des Handelsgeschäfts beteiligt. Im Falle einer Insolvenz haftet der stille Gesellschafter nur in Höhe seiner Einlage. Diese kann aber im Gesellschaftsvertrag gänzlich ausgeschlossen werden. Der stille Gesellschafter nimmt keinen Einfluss auf die Geschäftsführungsmaßnahmen, hat aber das Kontrollrecht und kann somit den Jahresabschluss prüfen.

Werden jedoch dem stillen Gesellschafter von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Rechte eingeräumt, handelt es sich um eine sogenannte atypische stille Gesellschaft. Diese ist zusätzlich an dem gesamten Vermögen der Gesellschaft beteiligt und hat umfangreiche Kontroll- und Mitbestimmungsrechte und ist damit als Mitunternehmer zu behandeln.

Eine stille Gesellschaft hat gegenüber einer Bank den Vorteil, dass diese nur bei einer positiven Bilanz einen Gewinnanteil erhält. Bei einem Kredit fallen entgegen unabhängig vom Gewinnsituation Zinsen an. Ein weiterer Vorteil der stillen Gesellschaft ist, dass diese ihre Anonymität bewahren kann, da kein Eintrag im Handelsregister erforderlich ist.

zurück