Grundpreisangabe


Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, sind Händler dazu verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben. Diese Pflicht ergibt sich aus der Preisangabenverordnung. Der Grundpreis ist der Preis der Ware, je der jeweiligen Mengeneinheit. Die Preisangabenverordnung gibt vor, dass der Preis auf 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Quadratmeter oder 1 Meter angegeben werden muss. So sollen die Angaben einheitlich sein und für Transparenz sorgen. Verbraucher haben so die Möglichkeit, die Produkte mit unterschiedlichen Füllmengen besser vergleichen zu können. Hier lesen Sie alle Artikel zu dem Thema.

Was sind grundpreispflichtige Produkte?

Händler sind dazu verpflichtet den Grundpreis laut der Preisangabenverordnung bei allen Produkten anzugeben, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung verkauft werden.


Wer muss den Grundpreis angeben?


Die Angabe des Grundpreises ist eine verbraucherschützende Norm. Entsprechend ist jeder Händler, der gewerbsmäßig grundpreispflichtige Waren an Endkunden verkauft, dazu verpflichtet, den Grundpreis neben dem Gesamtpreis anzugeben.


Wo muss der Grundpreis im Online-Shop angegeben werden?


Wenn der Gesamtpreis genannt wird, muss auch der Grundpreis angegeben werden – und zwar klar erkennbar, gut lesbar und unmissverständlich. Grundpreis und Gesamtpreis sollten zusammen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Der Grundpreis sollte optisch nicht hervorgehoben werden und dadurch prominenter sein, als der Gesamtpreis. Dadurch ergibt sich eine Irreführung des Verbrauchers. Das kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.


Was passiert bei einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung?


Die Angabe des Grundpreises ist gesetzlich verpflichtend. Fehlt die Grundpreisangabe, ist mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu rechnen.