Muss das Abtropfgewicht im Grundpreis berücksichtigt werden?
Der Grundpreis ist eine Hürde, über die viele Online-Händler stürzen. Neuerdings auch bei der Berücksichtigung des Abtropfgewichtes.
Der Grundpreis ist eine Hürde, über die viele Online-Händler stürzen. Neuerdings auch bei der Berücksichtigung des Abtropfgewichtes.
Amazons neue Regeln zu Stückzahl und Grundpreis von Produktangeboten treffen auf wenig Zustimmung bei Marktplatz-Händlern.
Mit dem Entwurf zur Neuregelung der Preisangabenverordnung reagiert das Bundesministerium für Wirtschaft auf Europarecht und Gerichtsentscheidungen.
Im Handmade-Bereich sind Sets beliebt. Alles, was man benötigt, kommt in einem Päckchen. Aber: Wie sieht es mit der Grundpreisangabe aus?
In manchen Aldi-Fillialen kann der Kunde aktuell Beispielpreise sehen. Das ruft den Verbraucherschutz auf den Plan.
Falsche oder fehlende Grundpreise sind immer noch ein Dauerbrenner unter den Abmahnungen. Aktuell hat sich der Ido Verband Ebay-Angebote näher angeschaut.
Seit kurzem ist die Shopfunktion auf Instagram ausgerollt. Allerdings birgt das Angebot seine Risiken.
Der Ido-Verband beobachtet wieder vermehrt die Kosmetikbranche. Außerdem: Abmahnungen wegen Fax-Werbung und ungenauer Lieferangaben.
Außerdem: Der Ido schießt weiterhin auf die Handmade-Branche und auch die Fareds ruht sich nicht aus.
Online-Händler berichten uns aktuell von Abmahnungen zur Grundpreisangabe besonders auf Amazon. Dort gibt es zur Zeit zudem eine Umstellung.
Händler sind dazu verpflichtet den Grundpreis laut der Preisangabenverordnung bei allen Produkten anzugeben, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung verkauft werden.
Die Angabe des Grundpreises ist eine verbraucherschützende Norm. Entsprechend ist jeder Händler, der gewerbsmäßig grundpreispflichtige Waren an Endkunden verkauft, dazu verpflichtet, den Grundpreis neben dem Gesamtpreis anzugeben.
Wenn der Gesamtpreis genannt wird, muss auch der Grundpreis angegeben werden – und zwar klar erkennbar, gut lesbar und unmissverständlich. Grundpreis und Gesamtpreis sollten zusammen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Der Grundpreis sollte optisch nicht hervorgehoben werden und dadurch prominenter sein, als der Gesamtpreis. Dadurch ergibt sich eine Irreführung des Verbrauchers. Das kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.
Die Angabe des Grundpreises ist gesetzlich verpflichtend. Fehlt die Grundpreisangabe, ist mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu rechnen.