Abmahngefahr: Hat Amazon die Grundpreise verschluckt? (Update)
Mehrere Händler berichten, dass bei Amazon teilweise die Grundpreisangabe verschwunden ist.
Mehrere Händler berichten, dass bei Amazon teilweise die Grundpreisangabe verschwunden ist.
Für Händler ist der Einstieg in Google Shopping denkbar einfach. Aber wenn nicht alles einwandfrei angegeben ist, geht es Händlern wie in unserem Beispiel.
Nach dem Landgericht Hamburg hat nun auch das dortige Oberlandesgericht Händlern ein Stück weit den Rücken gestärkt.
Egal, ob die Plattform eine ausreichende Darstellung der Grundpreise ermöglicht. Händler müssen dafür sorgen, dass die Grundpreise angezeigt werden.
Der fehlende Grundpreis ist ein häufiger Abmahngrund. Teeblumen benötigen diesen nach Auffassung des LG Hannovers aber nicht zwingend.
Immer noch werden Händler wegen der fehlenden Grundpreisangabe abgemahnt. Eine solche Abmahnung muss nicht sein, wenn diese Tipps befolgt werden.
Bei bestimmten Produkten ist die Angabe eines Grundpreises verpflichtend. Doch: Wie sieht es bei Sets aus verschiedenen Produkten aus?
Das Landgericht Hamburg hatte sich damit zu beschäftigen, wo der Grundpreis angegeben werden muss. Praktisch ändert sich mit dem Urteil aber kaum etwas.
Außerdem: Verkauf nicht verkehrsfähiger Produkte und unzulässige AGB-Klauseln.
Eine aktuelle Meldung hat Fragen zur Haftung bei der Grundpreisangabe aufgeworfen.
Händler sind dazu verpflichtet den Grundpreis laut der Preisangabenverordnung bei allen Produkten anzugeben, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung verkauft werden.
Die Angabe des Grundpreises ist eine verbraucherschützende Norm. Entsprechend ist jeder Händler, der gewerbsmäßig grundpreispflichtige Waren an Endkunden verkauft, dazu verpflichtet, den Grundpreis neben dem Gesamtpreis anzugeben.
Wenn der Gesamtpreis genannt wird, muss auch der Grundpreis angegeben werden – und zwar klar erkennbar, gut lesbar und unmissverständlich. Grundpreis und Gesamtpreis sollten zusammen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Der Grundpreis sollte optisch nicht hervorgehoben werden und dadurch prominenter sein, als der Gesamtpreis. Dadurch ergibt sich eine Irreführung des Verbrauchers. Das kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.
Die Angabe des Grundpreises ist gesetzlich verpflichtend. Fehlt die Grundpreisangabe, ist mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu rechnen.