Wird die neue Google-Bildersuche zur Abmahnfalle für Online-Händler?
Google hat die Oberfläche der Bildersuche verändert. Was die Nutzer freut, kann zum Risiko für den Online-Handel werden.
Google hat die Oberfläche der Bildersuche verändert. Was die Nutzer freut, kann zum Risiko für den Online-Handel werden.
Der Bundesgerichtshof hat der Klage des Verbandes Sozialer Wettbewerb stattgegeben.
Außerdem: Wie man den Trendstoff Bambus rechtssicher kennzeichnet und Werbung mit „entschlackender" Wirkung.
Laut einem Urteil des Landgerichts Arnsberg ist die Grundpreisangabe in der Artikelübersicht nicht notwendig.
Die Grundpreisangabe im Online-Handel auf Marktplätzen ist oftmals schwer umsetzbar, da die Darstellung in verschiedenen Rubriken nicht immer durch Händler beeinflussbar ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart schwächt dieses Problem dadurch ab, dass es keine Grundpreisangabe bei der Ebay-Minigalerie fordert.
Dass Produktwerbung Kunden nicht täuschen darf, ist inzwischen weitgehend bekannt. Dafür gibt es bei Preisangaben gesetzliche Vorgaben, wenn es um die Pflicht zur Grundpreisangabe geht. Dass dieser Grundpreis auch beim Verkauf von Kaffeekapseln gilt, hat das Landgericht Koblenz entschieden. Demnach sind diese grundpreispflichtig.
Schaumbad, Haarshampoo & Co. werden in Flaschen nach Millilitern verkauft und sind damit klassische grundpreispflichtige Waren. Wer ein Produkt nach Volumen vertreibt, muss auch den hierfür ausgerechneten Grundpreis ergänzen, um Verbrauchern eine Grundlage zum Vergleich der Preise am Markt ermöglichen zu können. Das Abmahnen der fehlenden Grundpreise, die im Online-Handel immer wieder vergessen werden, macht sich eine neue Abmahnerin nun zur Aufgabe.
Grundpreise sind und bleiben immer noch einer der häufigsten Abmahngründe. Der Hintergrund ist ganz einfach, denn sie lassen sich ohne Weiteres im Shop finden (oder eben nicht) und abmahnen. Doch auch bei Grundpreisen gibt es Ausnahmevorschriften, die Händler für sich nutzen können. Eine Ausnahme kann auf kosmetische Mittel zutreffen.
Grundpreise sollen dem Endverbraucher bei Waren in unterschiedlich großen Abpackungen einen Preisvergleich ermöglichen. An dieser Stelle machen sie auch Sinn. Ein Gericht geht sogar so weit, einen Grundpreis auch für Sets aus unterschiedlichen Farben zu verlangen.
Der bekannte ido Verband ist seit langer Zeit für seine Abmahnungen bekannt. Vom Verband werden dabei immer gerne fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben verfolgt. Umso wichtiger ist es, dass Händler fit sind und keine Fehler machen. Wir wurden von einem Händler gefragt, ob es bedenklich ist, den Grundpreis mit „Grundpreis ab …“ anzugeben.
Händler sind dazu verpflichtet den Grundpreis laut der Preisangabenverordnung bei allen Produkten anzugeben, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung verkauft werden.
Die Angabe des Grundpreises ist eine verbraucherschützende Norm. Entsprechend ist jeder Händler, der gewerbsmäßig grundpreispflichtige Waren an Endkunden verkauft, dazu verpflichtet, den Grundpreis neben dem Gesamtpreis anzugeben.
Wenn der Gesamtpreis genannt wird, muss auch der Grundpreis angegeben werden – und zwar klar erkennbar, gut lesbar und unmissverständlich. Grundpreis und Gesamtpreis sollten zusammen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Der Grundpreis sollte optisch nicht hervorgehoben werden und dadurch prominenter sein, als der Gesamtpreis. Dadurch ergibt sich eine Irreführung des Verbrauchers. Das kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.
Die Angabe des Grundpreises ist gesetzlich verpflichtend. Fehlt die Grundpreisangabe, ist mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu rechnen.