Amazon: Umsatzsteuernachforderung durch DPD – Steuerberater hinzuziehen!

Veröffentlicht: 17.11.2017 | Geschrieben von: Christoph Pech | Letzte Aktualisierung: 17.11.2017

Amazon-Händler bekommen aktuell Umsatzsteuernachforderungen von Amazon bzw. DPD zugesandt. Die betroffenen Händler sollten sich damit unbedingt an ihre Steuerberater wenden. Der Betrag kann in der Regel im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung grundsätzlich als Vorsteuer zum Abzug gebracht werden.

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© 360b / Shutterstock.com

In den einschlägigen Facebook-Gruppen, etwa bei den Multichannel Rockstars, bricht sich seit Donnerstagmittag große Verunsicherung Bahn. Eine E-Mail von Amazon an seine Händler, in der von Umsatzsteuernachforderungen durch DPD die Rede ist, sorgt für viele Fragezeichen. Von DPD selbst ist auf Anfrage leider nicht mehr als die bloße Bestätigung des Vorgangs zu erfahren. Zu Vertrags- und Rechnungsvorgängen will man sich extern nicht äußern. Händler sollten sich aber nun nicht verrückt machen.

Das ist passiert

Die E-Mails von Amazon lesen sich weitgehend deckungsgleich, auch wenn sich die Zeiträume unterscheiden. In den OnlinehändlerNews vorliegenden Mitteilungen heißt es etwa:

DPD GmbH (DPD) hat uns informiert, dass Ihnen, aufgrund eines Fehlers, vom 1. Januar 2016 bis zum 30. November 2017 beim Kauf der DPD Versandetiketten über „Versandentgelt kaufen“ in Seller Central keine Umsatzsteuer berechnet wurde.

DPD sendet Ihnen daher am 16. November 2017 eine aktualisierte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. August 2017 zu. Auf dieser Rechnung finden Sie den Betrag, den DPD bereits für Sie beglichen hat. Am 21. Dezember 2017 erhalten Sie eine weitere aktualisierte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 30. November 2017, die ebenfalls bereits von DPD beglichen wurde.

Sie können beide Rechnungen in Ihrer nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt einreichen. Die von DPD in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sollte über Ihre regelmäßige Umsatzsteuererklärung als normale Vorsteuer erstattungsfähig sein.

Bitte beachten Sie, dass ab dem 1. Dezember 2017 die DPD Versandkosten unter „Versandentgelt kaufen“ in Seller Central inklusive Umsatzsteuer angezeigt werden.

Für alle Umsatzsteuerbeträge, die Amazon Payments Europe nicht von Ihrem Seller Central-Konto einziehen kann, darf DPD den noch ausstehenden Differenzbetrag direkt von Ihnen einfordern. Dies gilt nur für Rechnungen für gekaufte DPD Versandetiketten vor dem 1. Dezember 2017.

...“

Die entsprechende Rechnung von DPD lässt daraufhin nicht lange auf sich warten und hier entlädt sich die Unverständnis der Händler. Denn die Rechnungspositionen sind teilweise sehr kryptisch und lassen maximal erahnen, worauf sie sich beziehen. Der Ärger an dieser Stelle ist nachvollziehbar.

Steuerberater hinzuziehen und Ruhe bewahren!

Die nachträglich erhobene Umsatzsteuer lässt sich, wie DPD in seiner Mitteilung schreibt „im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung grundsätzlich als Vorsteuer zum Abzug bringen“. DPD rät zudem: „Bezüglich der Voraussetzungen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.“ Das ist der einzig richtige Hinweis an dieser Stelle!

Wir haben dazu die Rechtsabteilung des Händlerbundes befragt:

  1. Ist die nachträgliche Rechnung von DPD zum Einzug nicht gezahlter MwSt. auf die Versandetiketten von DPD zulässig, besteht überhaupt ein Vertrag der Amazon-Händler mit DPD?

Laut der Geschäftsbedingungen für Versanddienstleistungen für Verkäufer, die im Verkäuferkonto von Amazon-Händlern unter dem Reiter "Hilfe"/"Bestellungen verwalten / Aufgaben & Hilfsmittel / "Versandentgelt kaufen" aufrufbar sind, regelt Amazon dass der Händler ein Vertragsverhältnis mit einem Dritten - in den aktuell diskutierten Fällen mit dem Versanddienstleister DPD - eingeht.

Auszug aus der Regelung:

"Die erworbene Serviceleistung: Sie erwerben einen Versandschein und andere damit verbundene Serviceleistungen (wie beispielsweise Versicherung) nach Wunsch von einer dritten Partei, nicht von Amazon. Amazon ist nicht verantwortlich für diese Serviceleistungen und kann nicht haftbar gemacht werden für Serviceleistungen, die Sie von Dritten erwerben.

Belastung Ihres Verkäuferkontos: Wenn Sie einen Versandschein oder damit verbundene Serviceleistungen über Ihr Amazon Verkäuferkonto von einem Dritten erwerben, stimmen Sie zu, dass Sie für diese auch bezahlen. Sie bevollmächtigen uns, Ihr Verkäuferkonto mit den Gebühren zu belasten, die aus dem Erwerb der Serviceleistungen anfallen (einschließlich der Verrechnung jeglicher von Ihnen zu zahlender Beträge mit Beträgen, die von uns an Sie zu zahlen wären) und gestatten uns, den Einzug oder die Rückerstattung von Gebühren über alle anderen, durch ihren Verkäufervertrag oder geltendes Recht gestatteten Wege zum Zahlungsausgleich abzuwickeln. Wir behalten uns das Recht vor, Ausgleichsbuchungen vorzunehmen, sofern dies nötig ist um Wertberichtigungen durch den Transportdienst oder sonstige Anbieter der Serviceleistungen auszugleichen. Wir behalten uns außerdem vor, die Nutzung der Serviceleistungen einzuschränken oder zu untersagen. "  

Laut der Mitteilung von Amazon und DPD wurden die Versandetiketten von DPD ohne Umsatzsteuer abgerechnet, so dass DPD eine berechtigte Nachforderung über die nicht gezahlte Umsatzsteuer auf die Versandetiketten hat.

Ignorieren Sie das Schreiben nicht!

Online-Händler, die diese Schreiben erhalten haben, sollten diese Schreiben auf gar keinen Fall ignorieren und sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen. DPD hat die nicht gezahlte Umsatzsteuer auf die Versandetiketten erst einmal selbst beglichen, holt sich diese aber vom Händler zurück. Deshalb auch die Schreiben / Rechnungen von Amazon und DPD. Amazon wird den Händlern die Umsatzsteuerbeträge dann von dem Händler-Konto einziehen.

Händler, die Rechnungen von DPD erhalten haben, sollten diese unter Vorlage der Schreiben von Amazon und Rechnungen von DPD bei der nächsten Umsatzsteueranmeldung beim Finanzamt deklarieren, um die nicht gezahlten Umsatzsteuerbeträge erstattet zu bekommen.

  1. Steht (vereinzelt) die Frage im Raum, dass die Rechnungen von DPD fehlerhafte Paketgrößen ausweisen und damit fehlerhafte Umsatzsteuerbeträge. Diese Rechnungen müssen dahingehend überprüft werden, welche Pakete / Paketgrößen tatsächlich vom Händler versendet wurden. Das ist mühsam, aufwendig, ärgerlich und kann in einer Korrektur der Rechnungen münden. An dieser Stelle unsere Empfehlung: Wird festgestellt, dass die Rechnungen fehlerhafte Positionen und Paketgrößen ausweisen, sollte sowohl gegenüber DPD signalisiert werden, dass die Rechnung aufgrund der fehlerhaften Positionen unter Vorbehalt angenommen wird, als auch gegenüber Amazon ausdrücklich formuliert werden, dass der Einzug der Forderung von DPD ausdrücklich nur unter Vorbehalt angenommen wird.

Ist eine Korrektur der Rechnung erforderlich, muss diese korrigierte Rechnung auch an das Finanzamt übermittelt werden.

Über den Autor

Christoph Pech
Christoph Pech Experte für: Digital Tech

Christoph ist seit 2016 Teil des OHN-Teams. In einem früheren Leben hat er Technik getestet und hat sich deswegen nicht zweimal bitten lassen, als es um die Verantwortung der Digital-Tech-Sparte ging. Digitale Politik, Augmented Reality und smarte KIs sind seine Themen, ganz besonders, wenn Amazon, Ebay, Otto und Co. diese auch noch zu E-Commerce-Themen machen. Darüber hinaus kümmert sich Christoph um den Youtube-Kanal.

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Kommentare  

#5 H.K. 2017-11-22 10:01
@Heidemann

Da verwechselst du wohl gerade B2B und B2C ;)
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#4 Heidemann 2017-11-20 18:15
1. mich trifft es nicht - weil ich nur bei anderen Parasitären Vereinen bin
2. mal wieder eine schwache (noch nett) Leistung des Händlerbundes - man sollte meinen das soetwas sofort abgeschmettert wird ?
aber wieder trifft es nur die Händler - komisch wenn ich etwas falsch auspreise - Pech gehabt - ich muss die Jeans oder die Sammlung dann auch für 1,- Euro liefern - oder wieviel tausend Urteile gibt es dazu ? - genau deswegen wird ja DPD auch schon alles bezahlt haben ,und sucht jetzt die ,die in Panik verfallen - natürlich wie sollte es anders sein - mit freundlicher Unterstützung von Amazonas - die sich natürlich schon vor Äonen mit kilometerlangen Klauseln aus allem herausgeschrieb en haben.
das dies gleich hinter Händler bekommen kein Geld ausgezahlt kommt - kann natürlich nur ein zufall sein !? also - plus Nachzahlungsmin us plus eventuelle Zahlungsproblem e = wieder x.... Händler abgeschafft.
3. was zeigt das wieder ? - das Internet ist am Ende - jedenfalls was die kleinen und mittleren Händler betrifft. - danach kommen die Privaten ran - und was kommt danach ?
friß oder stirb !
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#3 Lutz Hohle 2017-11-20 16:34
Ich habe diesen Service glücklicher Weise noch nie genutzt und bin außerdem auch Vorsteuer abzugesberechtigt.

Aber wäre ich ein Kleinunternehme r, der keine MwSt. ausweißt, dann würde ich mir erst einmal ganz genau ansehen wie die Kosten im Angebot bei Kauf der Frankierung ausgewiesen waren. Wenn dort der Betrag nur netto stand, darauf aber garnicht hingewiesen wurde, dass es sich um einen netto Betrag zu dem noch MwSt. hinzukommt handelt, hätte ich meine Zweifel ob die Änderung der Abrechnung gerechtfertigt ist. Denn so hätte der Händler ja davon ausgehen müssen, dass die MwSt. bereits im Preis enthalten ist.

Für solche Kunden, heiße das schließlich schlicht 19% mehr Kosten.
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#2 H.K. 2017-11-20 10:07
"hmmmh, gibt es nicht so etwas, wie das Preisauszeichnu ngsgesetz."

@Andre Lardy: Wir reden hier von Händlern und als solcher erwarte ich vorzugsweise die Preisauszeichnu ng netto (also ohne MwSt), weil die für mich nicht relevant ist, wenn ich für mein Geschäft einkaufe. Insofern ist es nur für Kleinunternehme r, die keine MwSt ausweisen, etwas blöd, weil die eben auch keine Vorsteuer erstattet bekommen.

Die im Beitrag erwähnte, aufwändige Prüfung, ob die USt Nachforderung in jedem Punkt auch gerechtfertigt ist, halte ich für unnötigen Zeitaufwand für Händler und Steuerberater (wenn man den - wie empfohlen - zu Rate zieht. Da heutzutage in keinem Büro irgendein Sachbearbeiter manuell Rechnungen korrigiert, kann man wohl davon ausgehen, dass die USt Nachforderung exakt den im fraglichen Zeitraum in Rechnung gestellten Leistungen entspricht und diese Rechnungen hat man ja als Unternehmer bei Eingang schon geprüft. Zudem ist die USt für 99,9% der Händler ein Nullsummenspiel .

Übrigens, dass man als Händler monatelang bei der Prüfung seiner Eingangsrechnun gen die fehlende USt Berechnung nicht schon festgestellt hat, halte ich jetzt mal für ein dummes Versehen. Hat man dies aber erkannt und nicht reagiert, dann sollte man hier aber nicht allzu laut jammern. ;)
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#1 Andre Lardy 2017-11-20 08:43
.... hmmmh, gibt es nicht so etwas, wie das Preisauszeichnu ngsgesetz. Wenn nun plötzlich auf den Preis USt. raufkommt, habe ich ja die Dienstleistung, von der ich ausging, dass die MwSt. enthalten sei, viel zu teuer eingekauft.

Interessant wäre zu schauen, wie denn der Preis ausgewiesen war.

Glücklicherweise bin ich nicht betroffen, aber wehren würde ich mich vermutlich schon, wenn ich davon ausgehen müsste bereits USt. gezahlt zu haben.
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