Newsletter ohne Einwilligung? Das geht – unter bestimmten Bedingungen
Bei der sog. Bestandskundenwerbung müssen aber andere Voraussetzungen beachtet werden. Details sind wichtig, zeigt die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth.
Bei der sog. Bestandskundenwerbung müssen aber andere Voraussetzungen beachtet werden. Details sind wichtig, zeigt die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth.
Im Juli 2022 hatte die Behörde für Amazon bereits die überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb festgestellt.
Die Kartellwächter der EU prüfen derzeit Vorgaben zu Abrechnung und Gebühren für Entwickler im App-Store des Tech-Konzerns.
Außerdem: In Russland werden Zahlungen mit Kryptowährungen verboten und die Preise für Grafikkarten fallen wegen des Krypto-Markts.
Außerdem: Das EU-Parlament hat sowohl den Digital Services Act als auch den Digital Markets Act angenommen. Und Luxusmode wird immer beliebter.
Die Marktwächter können den Online-Riesen aufgrund seiner „marktübergreifenden Bedeutung“ stärker kontrollieren. Amazon will sich wehren.
Im Juni gab es bedeutende Änderungen am europäischen Kartellrecht. Das ist gerade für Online-Händler relevant.
Weil Alphabet seinen Kartendienst Google Maps möglicherweise wettbewerbsschädlich bevorzugt, hat das Bundeskartellamt nun ein Verfahren eingeleitet.
Außerdem: Hacker konnten durch einen Trick an vertrauliche Daten von Apple und Meta gelangen und H&M enttäuscht die Markterwartungen.
Der Ärger über die Preiserhöhung beim Sport-Streamingdienst Dazn ist riesig. Hätte sich das Bundeskartellamt in der Vergangenheit anders positionieren müssen?
Der faire Wettbewerb ist ein Kernelement unserer sozialen Marktwirtschaft. Durch ihn soll gewährleistet werden, dass Unternehmen im Kampf um die Gunst der Kundschaft stetig Waren und Dienstleistungen zu einem günstigen Preis anbieten und versuchen, die Qualität gegenüber der Konkurrenz zu verbessern. So haben Verbraucher bestenfalls eine echte Wahlmöglichkeit und können bestmögliche Konsumentscheidungen treffen.
Geschützt wird der Wettbewerb in Deutschland durch das Bundeskartellamt (BKartA), das von seinem Präsidenten Andreas Mundt geleitet wird. Die wichtigste rechtliche Grundlage dieser Arbeit ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es regelt die sogenannten drei Säulen des Kartellrechts: Kartellverbot, Missbrauchsaufsicht und Fusionskontrolle.
In Deutschland sind Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen grundsätzlich verboten. Das ist der Kern des Kartellverbots. Es gibt nur wenige Ausnahmen, etwa die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) oder, unter bestimmten Voraussetzungen, streng definierte freigestellte Vereinbarungen.
Auch ist es Konzernen, die eine marktbeherrschende Stellung einnehmen, verboten, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen. Das BKartA übt hier eine Missbrauchsaufsicht aus, die seit der 10. GWB-Novelle auch schon greifen kann, wenn Marktmachtmissbrauch auftritt, bevor eine Marktbeherrschung vorliegt. Gerade Digitalkonzerne wie Google, Amazon oder Meta werden im Kontext der Missbrauchsaufsicht sehr genau vom BKartA beobachtet und untersucht.
Das BKartA übernimmt außerdem die Fusionskontrolle und überprüft, ob sich Zusammenschlüsse von Unternehmen negativ auf den Wettbewerb auswirken. Überwiegen die Nachteile, kann das BKartA eine Fusion untersagen oder Bedingungen für die Freigabe stellen.
Auf EU-Ebene ist die Europäische Kommission die wichtigste Kartell- und Wettbewerbsbehörde. Die dänische Kommissionsvizepräsidentin und Wettbewerbs-Kommissarin Margrethe Vestager ist dort die wichtigste Akteurin.
Auch in Brüssel hat man die großen Digitalriesen im Visier und geht regelmäßig gegen Wettbewerbsverstöße vor. Zuletzt wurde mit dem Digital Markets Act ein neues Gesetz beschlossen, dass der Marktmachtkonzentrierung bei den ganz großen Gatekeeper-Unternehmen im digitalen Bereich entgegenwirken soll.