ChatGPT und andere KI-Modelle erleichtern ungemein den Alltag. Sie helfen bei Texten, der Bilderstellung und verwandeln das kreative Chaos wie von Zauberhand in verwertbare Ergebnisse.
Entsprechend sind die technischen Arbeitskollegen auch für viele Online-Händler:innen Teil des Alltags. Aber: Wie gut sind beispielsweise Produktbeschreibungen aus der Feder von ChatGPT? Werfen wir einen Blick darauf.
Versuch 1: Eine Flasche Mangosaft
Starten wir im Lebensmittelhandel. Gesucht ist eine Produktbeschreibung für eine Flasche Mangosaft. Das ist der Prompt, der verwendet wurde:
„Ich bin Online-Händlerin und möchte eine Flasche Mangosaft verkaufen. Erstelle mir eine Produktbeschreibung, die alle gesetzlichen Pflichtangaben einschließlich Preisen enthält.“
ChatGPT gibt direkt einen Vorschlag für einen Produkttitel und eine kurze Beschreibung:
„Mangosaft 100 % Direktsaft – 1 Liter Flasche
Fruchtiger Genuss mit 100 % Mango: Unser naturtrüber Mangosaft überzeugt durch seinen exotischen Geschmack – pur, im Smoothie oder als Basis für Cocktails.“
Sieht erst mal gut aus, allerdings sollte man hier genau wissen, was man eigentlich verkauft: Direktsaft und Fruchtsaft sind unterschiedliche Produkte. Man muss also überprüfen, ob die Begriffe, die die KI für das Produkt generiert, auch tatsächlich zutreffend sind.
Als Nächstes kommt die Preisangabe:
„Preis:
3,49 € (inkl. 19 % MwSt.)
Grundpreis: 3,49 € / Liter
zzgl. 0,25 € Einwegpfand (falls PET-Flasche)
Versandkosten werden im Check-out berechnet“
Grundsätzlich muss bei Pfandflaschen das Pfand extra ausgewiesen werden. Das ist soweit korrekt. Ein Grundpreis muss bei einer Liter-Flasche nicht angegeben werden, da der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist. Falsch ist die Angabe aber nicht. Falsch ist hingegen die Mehrwertsteuer, denn Lebensmittel werden meist mit sieben Prozent besteuert. Nur ausnahmsweise darf voll besteuert werden. Zudem werden die Versandkosten nicht korrekt dargestellt: Die Versandkosten müssen in korrekter Höhe bereits vor dem Gang in den Check-out ausgewiesen werden.
Danach macht ChatGPT noch einige Angaben, die wichtig sind: So weist die KI darauf hin, dass ein verantwortliches Lebensmittelunternehmen und die Zutaten genannt werden müssen. Die Nährwertdeklaration wird wie folgt vorgeschlagen:
„Nährwertdeklaration (je 100 ml):
Energie: 190 kJ / 45 kcal
Fett: < 0,5 g
davon gesättigte Fettsäuren: < 0,1 g
Kohlenhydrate: 10,5 g
davon Zucker: 9,5 g
Eiweiß: < 0,5 g
Salz: < 0,01 g“
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Nährwerte in Tabellenform wiedergegeben werden sollten. Lediglich bei Platzmangel, der im Online-Angebot eher nicht besteht, dürfen sie hintereinander weggeschrieben werden.
Versuch 2: Ein Shirt aus Merinowolle
Beim zweiten Versuch geht es um Kleidung. Es wurde folgender Prompt verwendet:
„Ich bin Online-Händlerin und möchte ein Shirt aus 40 % Baumwolle und 60 % Merinowolle verkaufen. Erstelle mir eine Produktbeschreibung, die alle gesetzlichen Pflichtangaben einschließlich Preisen enthält.“
Schauen wir uns zunächst den Titel und die kurze Beschreibung an:
„Damen-Shirt aus Merinowolle und Baumwolle – Weich, atmungsaktiv, temperaturregulierend
Ideal für Alltag, Outdoor oder Layering: Dieses hochwertige Shirt aus 60 % Merinowolle und 40 % Baumwolle verbindet natürliche Funktion mit angenehmem Tragekomfort.“
Hier gibt es erst mal nichts zu meckern. Wichtig ist, dass bei Materialien wie Merinowolle gern mit „antibakteriell“ geworben wird. Dies sorgte in der Vergangenheit oft für Abmahnungen, da je nach Verwendung der Aussage eine Irreführung angenommen werden kann.
Die Preisangaben gelingen hier etwas besser, als beim Saft:
„Preis:
39,90 € (inkl. 19 % MwSt.)
zzgl. Versandkosten
Größen: XS – XL
Farben: Anthrazit | Beere | Naturweiß“
Wichtig ist hier, dass man als Händler:in wissen muss, dass man die Versandkosten ausweisen muss – und sei es, durch eine Verlinkung.
Eine positive Überraschung gibt es bei der Materialzusammensetzung:
„Materialzusammensetzung (Pflichtangabe):
60 % Wolle (Merino), 40 % Baumwolle“
Hier haben wir ChatGPT zwei kleine Fallen gestellt, in die die KI aber nicht getappt ist: Zum einen wurde die Zusammensetzung in der richtigen Reihenfolge verwendet, denn bei Mischgeweben müssen die unterschiedlichen Fasern nach ihrem Anteil angegeben werden. Und wer sich jetzt zum anderen wundert, warum das Wort „Merino“ in Klammern steht: Damit bewahrt die KI einen vor unnötigen Abmahnungen. Bei der Textilkennzeichnung dürfen nur die Faserbezeichnungen verwendet werden, die das Gesetz kennt. Merinowolle taucht nicht auf, weswegen nur „Wolle“ verwendet werden darf (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen: 4 U 18/18). Dass diese vom Merinoschaf stammt, darf aber nachgelagert – also in Klammern – ergänzt werden.
Die KI schlägt noch ein paar werbliche Informationen vor, wie etwa „weich auf der Haut“ oder auch „atmungsaktiv“. Diese dürfen natürlich nur verwendet werden, wenn sie stimmen.
Einen Fehler macht die KI bei diesem Vorschlag:
„Verantwortlicher Händler:
[Dein Name oder Unternehmensname]
[Adresse mit Straße, PLZ, Ort, Land]
(z. B. „Sandra May Textilhandel, Beispielweg 1, 12345 Berlin, Deutschland“)“
Es muss nicht etwa ein:e Händler:in angegeben werden, sondern der/die Hersteller:in gemäß der GPSR. Sitzt dieser nicht in der EU, muss zusätzlich eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU angegeben werden.
Ebenfalls nicht gut gelöst ist dieser Hinweis:
„Hinweis zum Widerrufsrecht:
Verbraucher:innen haben ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen.
[Vollständige Widerrufsbelehrung bitte im Shopbereich bereitstellen]“
Dieser Einschub innerhalb der Produktbeschreibung könnte als Werben mit Selbstverständlichkeiten abgemahnt werden. Besser ist es, die Widerrufsbelehrung einfach zu verlinken.
Versuch 3: Spielzeug
Beim dritten und letzten Versuch geht es um Klemmbausteine. Es wurde folgender Prompt verwendet:
„Ich bin Online-Händlerin und möchte ein Set Klemmbausteine verkaufen, welches mit den Produkten der Marke Lego kompatibel ist. Erstelle mir eine Produktbeschreibung, die alle gesetzlichen Pflichtangaben einschließlich Preisen enthält.“
Wer sich etwas mit der Materie auskennt, sieht vielleicht schon das mögliche Problem. Aber schauen wir uns zunächst wieder den Titel und die Kurzbeschreibung an:
„Klemmbaustein-Set – 500 Teile – kompatibel mit gängigen Systemen
Baue deine Welt, wie sie dir gefällt: Das umfangreiche Set mit 500 Klemmbausteinen in verschiedenen Farben und Formen ist mit den Produkten anderer führender Marken wie z. B. Lego® kompatibel – ideal für kreativen Bau-Spaß!“
Richtig ist, dass klar hervorgeht, dass das Set selbst nicht von Lego ist, sondern lediglich mit dem Markenprodukt kompatibel ist. Im weiteren Verlauf wird das sogar noch mal richtig deutlich herausgestellt:
„Kompatibilität:
Die Klemmbausteine sind kompatibel mit den Produkten der Marke Lego®.
Hinweis: Es handelt sich nicht um Originalprodukte der Marke Lego®. Die Marke Lego® wird nur verwendet, um die Kompatibilität zu beschreiben.“
Da wir uns im Bereich von Spielzeug bewegen, sind Warn- und Sicherheitshinweise wichtig. Hierzu schreibt die KI:
„Altersempfehlung:
ab 6 Jahren
Warnhinweise (Pflichtangabe):
⚠️ Achtung! Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten. Erstickungsgefahr wegen verschluckbarer Kleinteile.“
Grundsätzlich ist das gut. Laut GPSR müssen Warn- und Sicherheitshinweise – sofern vorhanden – im Online-Angebot auftauchen, aber: Hier ist es wichtig zu wissen, dass manche Warnhinweise immer auch mit dem entsprechenden Piktogramm dargestellt werden müssen. Das ist je nach Gesetz für unterschiedliche Produktgruppen unterschiedlich geregelt.
Weiter geht es mit der Produktsicherheit:
„Verantwortlicher Händler / Hersteller:
[Dein Name oder Unternehmensname]
[Anschrift: Straße, PLZ, Ort, Land]
(z. B. Sandra May Spielwarenhandel, Beispielstraße 1, 12345 Berlin, Deutschland)
CE-Kennzeichnung:
Produkt entspricht der EU-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG
CE-Kennzeichnung vorhanden“
An dieser Stelle muss, wie bereits im Versuch 2 mit dem Merinowolle-Shirt beschrieben, der/die Hersteller:in und nicht der/die Händler:in genannt werden. Die CE-Kennzeichnung wird hier leider zur Abmahnfalle. Das CE-Zeichen ist für viele Produkte gesetzlich vorgeschrieben und damit keine Besonderheit, mit der man werben darf. Entsprechend ist die Darstellung hier ein Werben mit Selbstverständlichkeiten.
Fazit: Nützlich, aber nicht narrensicher
KI-Tools wie ChatGPT sind eine enorme Hilfe im Online-Handel – sie liefern blitzschnell Texte, ordnen Informationen und bieten oft eine erstaunlich gute Basis. Auch bei Produktbeschreibungen zeigt sich: Die Modelle wissen grundsätzlich, was gefordert ist – von Preisangaben über Materialkennzeichnung bis zu Warnhinweisen.
Doch: Wer die Ergebnisse ungeprüft übernimmt, riskiert rechtliche Probleme. Denn kleine Formulierungsfehler oder fehlendes Fachwissen (z. B. zur CE-Kennzeichnung oder zu gesetzlichen Pflichtfeldern wie dem Herstellervermerk) können schnell zu Abmahnungen führen.
Kurz gesagt: KI spart Zeit – ersetzt aber keine rechtliche Sorgfalt. Wer mit ChatGPT arbeitet, braucht weiterhin ein wachsames Auge, Fachkenntnis und im Zweifel den Blick ins Gesetz.
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