Kontaktlose Zustellung: DPD stellt in seinem Business-Portal myDPD eine neue Funktion rund um den Paketempfang bereit.
Geschäftskunden des KEP-Dienstleisters DPD können im Portal nun bei der Erstellung von Paketscheinen eine Abstellverfügung für Sendungen im Namen ihres Empfängers erteilen. Das berichtet das Portal Paketda mit Verweis auf den Logistikblog marcoklass.de. Wie DPD auf Nachfrage mitteilt, ist der Service, als Versender das Abstell-OK zu buchen, nicht gänzlich neu – die Funktion wurde nun im Zuge eines Updates aber als Auswahloption im myDPD-Portal hinzugefügt.
Das jeweilige Unternehmen, beispielsweise ein Online-Händler, bevollmächtigt den Paketdienst mit dem Abstell-Okay, Pakete ohne Empfangsquittung bei seinem Empfänger an einem jeweils benannten Ort abzustellen, also beispielsweise in der Garage oder unter dem Carport. Die entsprechenden Angaben müssen DPD spätestens zum Zeitpunkt der Paketübergabe übermittelt werden. Die Zustellung erfolgt bei rechtzeitiger Übermittlung dann ausschließlich an den Abstellort. DPD unternehme demnach keine vorhergehenden Ablieferungsversuche gegen Empfängerquittung mehr.
Empfänger muss Abstellgenehmigung zustimmen
Das Abstellen eines Pakets dürfe jedoch lediglich mit der Zustimmung des Empfängers erfolgen, der Versender erteilt diese nicht eigenmächtig. Ebenso stimmt der Versender auch den jeweiligen Ablageort mit dem Empfänger ab, wie DPD in einem Hinweisblatt zum Verfahren erläutert. Also holt nicht DPD entsprechende Informationen oder Genehmigungen bei den Empfängern ein und nimmt auch keine eigene Bewertung hinsichtlich der Eignung der angegebenen Abstellorte vor, heißt es darin weiter. Dies werde demnach den Unternehmen überlassen.
Sobald der Empfänger über das DPD-Kundenportal bestimmte Anweisungen zu seinem Paketempfang verfügt, gibt es eine Priorisierung:
- Die erste Priorität hat, wenn der Empfänger ein einmaliges Abstell-OK bzw. den einmaligen Empfang im Pickup-Paketshop hinterlegt hat.
- Die zweite Priorität hat die Versender-Abstellgenehmigung
- Die dritte Priorität hat eine generelle Präferenz des Empfängers zur Abstellgenehmigung oder zur Zustellung im Wunsch-Paketshop.
Ausgeschlossen von einer Abstellgenehmigung sind u. a. Sendungen, für die eine Identitätsüberprüfung erforderlich ist, die Gefahrgut oder Arzneimittel enthalten oder bei denen ein Austausch stattfindet.
DPD haftet nicht nach Abstellen der Sendung
Wählen Firmen die Abstellgenehmigung für ihre Empfänger aus, so liegt die Haftung, etwa für Beschädigung oder Verlust, nach dem ordnungsgemäßen Abstellen durch DPD bei demjenigen, der eine Vollmacht für das Abstellen gegeben hat – in diesem Fall also beim Unternehmen, DPD schließt die Haftung aus. „Ob im Beschädigungsfall der Schaden durch unsachgemäße Behandlung während der Beförderung verursacht wurde oder nach der Abstellung durch äußere Umstände eingetreten ist, muss im Einzelfall insbesondere anhand des Schadensbildes geprüft werden“, erklärt ein DPD-Sprecher auf Anfrage.
Unklarheiten bei der Angabe des Abstellortes würden im Schadensfall zulasten des Versenders, sprich ggf. dem Online-Händler, gehen. Händler, die den Service nutzen wollen, sollten sich über das Risiko bewusst sein, denn für die ordnungsgemäße Einholung der Einwilligung durch die Verbraucher sind sie verantwortlich. Nicht wenige Händler könnten leichtfertig den Service aktivieren und so in eine Haftungsfalle tappen.
DPD hat überdies erst kürzlich weitere Änderungen an seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Haftungsgrenze bei Transportschäden vorgenommen. Damit reagierte der Logistiker auf eine neue BGH-Rechtssprechung.
Hinweis: Die Informationen, u. a. zur Haftung, wurden kurz nach der Veröffentlichung erneut überarbeitet und um Informationen von DPD ergänzt.
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