Eine Behörde darf im Zuge einer Überprüfung, ob in der Vergangenheit gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die Herausgabe zurückliegender Fahrerdaten verlangen. Der Anspruch, die geforderten Daten erfolgreich zu fordern, sei im Fahrpersonalgesetz geregelt. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz hervor.
Zulässige Lenkdauer in neun Fällen überschritten
Der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Mainz (3 K 621/16.MZ) war eine Streitigkeit um die Herausgabe der gespeicherten Daten eines EG-Kontrollgeräts vorangegangen. Bei einer Verkehrskontrolle wurden bei einem Fahrer eines Unternehmens mehrere Verstöße gegen Lenk-und Ruhezeiten festgestellt. Dies wurde zunächst mit einem Bußgeld in Höhe von 300 Euro geahndet. Da weitere Auswertungen vorgenommen werden sollten, forderte die Behörde anschließend die Daten für die letzten vier Monate vor der Kontrolle von dem Unternehmen. Dieser Aufforderung kam das Transportunternehmen nicht nach, sondern klagte gegen die Anordnung. Ihre Meinung nach, dürfen einzelne Verstöße nicht zu einem Generalverdacht führen. Ohne Erfolg, wie jetzt das VG Mainz festgestellt hat. Die Behörde hat demnach Anspruch auf die Fahrerdaten.
Anspruch aus dem Fahrpersonalgesetz
Das Recht der Behörde auch weitere Zeiträume zu prüfen und damit die Fahrerdaten zu verlangen, folgt aus dem Fahrpersonalgesetz (FPersG). In der Verordnung zu diesem Gesetz werden entsprechende Regeln für Lenk- und Ruhezeiten bestimmt. Nach dem FPersG sind die Unternehmer verpflichtet, Daten lückenlos zu dokumentieren und Auskünfte zu erteilen. Dies Pflicht erstreckt sich auf Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes aus dem Fahrzeug und damit auf Informationen, die der Einhaltung von Lenk- und Ruhevorschriften dienen.
Langer Zeitraum dient dem Schutz
Nach Meinung des Gerichts ist auch an der Zeitspanne von vier Monaten nicht auszusetzen. Dies auch rückwirkend. Eine längere Überwachung dient gerade der Verbesserung der Straßenverkehrsicherheit und dem Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Um diesen Zweck zu erreichen, dürfen auch zurückliegende Zeiträume überprüft werden.
Lenk- und Ruhezeiten einhalten
Durch die rückwirkende Auswertung können Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten in großem Maß geahndet werden. Die Aufbewahrungspflicht für Unternehmen beträgt ein ganzes Jahr. Zwar braucht die Behörde einen vorangegangenen Verstoß als Anlass für seine Kontrollen, kann dann aber einen längeren Zeitraum prüfen.
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