Auch wenn die DSGVO und die Geoblocking-Verordnung vielleicht nicht die besten Beispiele sind: Der Jahreswechsel bietet sich auch für rechtliche Änderungen an. In diesem Zug kommen auch auf den Versandhandel ab dem 1. Januar 2019 neue Pflichten im Bereich der Verpackungen zu. Dann nämlich tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft, und dieses wartet vor allem mit einer Neuigkeit auf, dem Verpackungsregister LUCID.
Duale Systeme und Systembeteiligung – Was ist das?
Nahezu jeder Online-Händler, der Waren an Verbraucher versendet, nutzt sie: die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Bereits laut der bisher geltenden Verpackungsverordnung fallen darunter etwa Versandverpackungen wie Kartons, aber auch das Füllmaterial und selbst Klebeband. Um genau zu sein, sind Verpackungen dann systembeteiligungspflichtig, wenn sie mit Ware befüllt sind und nach Gebrauch typischerweise beim Endverbraucher anfallen. Ist das der Fall, müssen sich Hersteller und Vertreiber – zu denen auch die meisten Online-Händler gehören – an einem dualen System beteiligen und dort die genutzte Verpackung lizenzieren, sofern sie diese erstmals gewerblich in Deutschland in den Verkehr bringen. Das System kümmert sich dann um die Entsorgung bzw. das Recycling beim Endverbraucher. Diese Pflicht besteht bereits länger und gilt auch künftig.
Und wozu das Verpackungsregister?
Neu ist das Verpackungsregister LUCID, welches neben das duale System tritt. Jeder, der seine Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren muss, ist durch das Verpackungsgesetz künftig verpflichtet, sich dort zu registrieren (kostenfrei). Das Register kann von jedermann eingesehen werden, doch wozu? Logischerweise der Transparenz halber – jeder soll nachvollziehen können, ob Hersteller und Vertreiber ihrer Produktverantwortung nachkommen. Denn bisher soll ein großer Teil von eigentlich Pflichtigen genau das nicht tun, also die Verpackungen nicht bei einem dualen System lizenzieren.
Die Anbieter der Systeme entsorgen den Müll natürlich auch dann beim Endverbraucher, wenn dessen Vertreiber keine Lizenzierung hat. Die Folge ist jedoch, dass diejenigen, die ordnungsgemäß Lizenzieren, Kosten mittragen, die durch trittbrettfahrende Mitbewerber entstehen. Durch das Verpackungsregister soll diese Situation entschärft werden. Nicht aber nur durch allgemeinen öffentlichen Druck: Fehlt die Registrierung, unterliegt der Verantwortliche einem Vertriebsverbot, Online-Händler dürften dann etwa keine entsprechenden Pakete mehr verschicken. Ein kostspieliges Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro kann es obendrauf geben.
Was also ist jetzt zu tun?
Ausgehend davon, dass die genutzten Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind (Näheres dazu in diesem Whitepaper), ergeben sich fürs Erste folgende Schritte:
1. Vertragsschluss mit einem dualen System (ggf. auch mehrere Systeme) 2. Registrierung bei der zentralen Stelle Verpackungsregister und Erhalt der Registrierungsnummer 3. Mitteilung der Registrierungsnummer an das genutzte duale System 4. Anmeldung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (zwingend vor dem ersten Inverkehrbringen!) beim genutzten dualen System und dem Verpackungsregister |
Und wenn die Verpackungen schon lizenziert sind?
Werden etwa gebrauchte Verpackungen benutzt, kann die Möglichkeit bestehen, dass diese schon registriert sind. Eine nochmalige Lizenzierung ist prinzipiell nicht notwendig. Allerdings sollte die bestehende Registrierung rechtssicher nachgewiesen werden können. Andernfalls kann es hier zu Problemen kommen. Antworten auf weitere Fragen sind außerdem hier zu finden.
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