Das neue Verpackungsgesetz stellt knapp einen Monat nach Inkrafttreten die hiesigen Unternehmen noch immer vor einige Herausforderungen, die ersten Abmahnungen wurden ebenfalls schon verschickt. Wir haben fünf wichtige Fragen zum neuen Gesetz noch einmal kurz und kompakt zusammengetragen.
Ab welcher Größe muss sich ein Online-Händler mit dem Verpackungsgesetz auseinandersetzen?
Das Verpackungsgesetz legt keine Mindestmenge fest. Damit sind auch kleine Händler in der Pflicht, die nur wenige Verpackungen pro Jahr versenden: Bereits ab der ersten systembeteiligungspflichtigen Verpackung, die in Umlauf gebracht wird, muss sich der Händler zum einen bei LUCID registrieren, als auch bei einem dualen System lizenzieren.
Ich benutze nur gebrauchte Verpackungen. Muss ich die trotzdem lizenzieren?
Eigentlich muss jede Verpackung nur einmal lizenziert werden. Gebrauchte, bereits lizenzierte Verpackungen müssen daher nicht lizenziert werden. Hier wird der Händler allerdings ein Problem haben: Im Streitfall muss er nämlich nachweisen, dass die Verpackungen ordnungsgemäß an einem der dualen Systeme beteiligt war. In der Regel wird er aber genau das nicht können. Daher ist es durchaus empfehlenswert, gebrauchte Verpackungsmaterialien zur Sicherheit zu lizenzieren.
Was ist mit Füllmaterial?
Beliebtes Füllmaterial ist gerade bei kleinen Händlern das Zeitungspapier. Doch Vorsicht: Auch das muss lizenziert werden. Die Zeitung wurde nämlich vom Verlag nicht als Verpackung in Umlauf gebracht. Nutzt der Händler sie nun aber um beispielsweise zerbrechliche Ware transportsicher zu verpacken, ändert sich die Verwendung. Aus dem Zeitungspapier wird eine systembeteiligungspflichtige Verpackung.
Ich habe mich bei LUCID registriert. Reicht das?
Neben der Registrierung bei der öffentlichen Datenbank LUCID, müssen Händler ihre Verpackungen bei einem der neun dualen Systeme lizenzieren lassen. Welches sie nehmen, ist dabei ganz ihnen überlassen.
Muss ich irgendwo in meinem Shop vermerken, dass ich bei LUCID registriert bin?
Nein, den Händler treffen an dieser Stelle keinerlei Informationspflichten. Eher im Gegenteil: Die Erwähnung kann als abmahnfähiges Werben mit Selbstverständlichkeiten gewertet werden.
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