Das Bundesverfassungsgericht hat die automatisierte Kennzeichenkontrolle bei Kraftfahrzeugen für teilweise verfassungswidrig erklärt.
Bei der automatisierten Kennzeichenerfassung, wie sie in Bayern, Hessen und Baden-Württemberg angewandt wird, geht es um das Auffinden von Straftätern: Auf bestimmten Strecken und an bestimmten Kontrollpunkten werden die Kennzeichen automatisch erfasst und mit der Fahndungsdatei abgeglichen. Wird kein Treffer erzielt, werden die Daten – ebenfalls automatisch – direkt wieder gelöscht. Dieses Verfahren sieht das Bundesverfassungsgericht laut der Tagesschau als teilweise verfassungswidrig an.
Keine Kennzeichenkontrolle ins Blaue hinein
Die Verfassungsrichter sahen hier einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit des Einzelnen: Durch das permanente Gefühl des Überwachtwerdens sei ein freiheitliches Leben nicht möglich, so die Tagesschau weiter. Eine Kennzeichenkontrolle „ins Blaue hinein” sei daher unzulässig.
Überwachung ja, aber nur im engen Rahmen
Die Verfassungsrichter stellten aber klar, dass Kontrollen unter engen Voraussetzungen möglich sind. Schließlich geht es dabei um den Schutz der Allgemeinheit vor Straftätern. So dürfen laut Tagesschau Kennzeichenkontrollen an den Grenzen vorgenommen werden, um grenzüberschreitende Kriminalität zu verhindern. Eine Erfassung ist allerdings nur erlaubt, um Rechtsgüter von erheblichem Gewicht zu schützen: Das bedeutet, dass die Polizei die Kennzeichenerfassung nutzen darf, um beispielsweise Gewalttaten zu verhindern.
Die Bundesländer haben nun Zeit, ihre Regelungen bis Ende des Jahres so anzupassen, dass sie verfassungskonform sind.
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