Das Oberlandesgericht Bamberg musste einem Autofahrer noch einmal die Funktionsweise einer Ampel erklären.
Eine einfache Weisheit kennt jedes Kind: Bei rot stehen, bei grün gehen. Dass dieser Spruch auch für erwachsene Menschen hinter dem Steuer gilt, dürfte allgemein bekannt sein. Schließlich heißt es auch in der Straßenverkehrsordnung: „Rot ordnet an: Halt vor der Kreuzung”.
Ein Fahrer aus dem Großraum Bamberg ließ sich Beck-Aktuell zu Folge von dieser Regel aber nicht ausbremsen: Der Fall spielt an einer mehrspurigen Kreuzung, an der der Verkehr auf jeder Spur durch eine eigene Ampelschaltung geregelt ist. Auf der linken Abbiegespur staute sich der Verkehr aufgrund der roten Phase. Die Gerade-Aus-Spur hingegen hatte gerade grün und war zudem frei: Also fuhr der Fahrer auf der grünen Spur an der Schlange vorbei und wechselte auf der Kreuzung nach links, um genau in diese Richtung abzubiegen. Zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kam es dabei nicht: Glücklicherweise kreuzten weder andere Fahrzeuge noch Fußgänger die Spur des Abbiegers.
Amtsgericht: Es ist doch nichts passiert
Die zuständige Bußgeldbehörde erlegte dem Autofahrer wegen des Überfahrens der roten Ampel ein Bußgeld von 55 Euro auf. Hinzu kam noch ein einmonatiges Fahrverbot. Gegen Letzteres legte der Fahrer Einspruch ein und bekam vor dem Amtsgericht recht: Da niemand da war, der hätte gefährdet werden können, reicht das Bußgeld vollkommen aus.
Oberlandesgericht: Fehlende konkrete Gefährdung macht Verhalten nicht richtiger
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein. In der Folge landete der Fall vor dem Oberlandesgericht Bamberg. Dieses zeigte sich wenig begeistert von der Entscheidung des Amtsgerichtes: Der Gesetzgeber hat das bloße Überfahren einer roten Ampel bereits als abstrakte Gefährdung bewertet. Es ist nicht nötig, dass konkret Personen durch das Überfahren in Gefahr gebracht werden. Für den Fall, dass es zu einer tatsächlichen, also konkreten Gefährdung kommt, sieht der Gesetzgeber eine Verschärfung der Strafe vor. Folglich kann das Fehlen einer solchen konkreten Gefährdung nicht als strafmildernd gelten.
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