Laut dem EuGH muss die Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann zahlen, wenn ein parkendes Auto Feuer fängt und dadurch Schäden verursacht werden.
Spanien: Ein Fahrzeughalter stellt sein Auto im August 2013 in seine Garage. Am folgenden Tag möchte er es starten, doch das Fahrzeug streikt. Gegen 3 Uhr nachts kommt es dann zu einem Fehler im Schaltkreis und es kommt zum Brand. Dabei wird das angrenzende Wohngebäude beschädigt. Den Schaden in Höhe von 45.000 Euro glich die Gebäudeversicherung zunächst bei dem Eigentümer aus und verlangte dann Regress bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters. Es folgte ein Rechtsstreit, in dem nun laut der LTO der Europäische Gerichtshof die Frage der Haftung beantworten musste.
Nationales Gericht hatte Zweifel
Zunächst bekam die Gebäudeversicherung Recht. Der Oberste Gerichtshof Spaniens, bei dem der Fall nach Einlegung des Rechtsmittels landete, war sich aber unsicher bezüglich der Auslegung der zugrunde liegenden Richtlinie zur Kfz-Haftpflichtversicherung (Richtlinie 2009/103/EG vom 16.12.2009) und wandte sich daher an den EuGH. Dieser fällte nun die Entscheidung (Urteil in der Rechtssache C-100/18 vom 20. Juni 2019).
Verwendung des Fahrzeuges
Laut der Richtlinie ist es so, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden haften muss, die bei Verwendung des Fahrzeuges entstanden sind. Damit seien laut dem EuGH aber nicht nur Situationen im Straßenverkehr gemeint; „jede Verwendung eines Fahrzeugs [ist] umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht", heißt es in der von LTO zitierten Pressemitteilung des Gerichts. Das Abstellen des Autos, also auch das Parken, seien als „natürliche und notwendige Phasen [anzusehen], die einen wesentlichen Bestandteil der Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel darstellen", heißt es weiter. Irrelevant sei daher auch, dass das Fahrzeug bereits mehr als 24 Stunden nicht mehr bewegt worden sei, denn das Parken eines Autos bedeute „dass dieses bis zur nächsten Fahrt, mitunter über einen längeren Zeitraum, stillsteht".
Ähnlicher Fall in Deutschland
Erst im März hatte der Bundesgerichtshof in Deutschland einen ganz ähnlichen Fall zu entscheiden: Nachdem ein Fahrzeug aufgrund eines Unfallschadens in einer Werkstatt abgestellt wurde, fing dieses 1,5 Tage später Feuer und verursachte Schäden am Werkstattgebäude. Auch hier entschied das Gericht, dass die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen muss, da dieser „bei Betrieb” des Kfz entstanden sei.
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