Der Frachtführer haftet für den Verlust des Transportgutes, sofern der Verlust im sogenannten Obhutszeitraum, also zwischen der Übernahme des Gutes und dem Zeitpunkt seiner Ablieferung eintritt. Mit der Herausgabe an den berechtigten Empfänger hat der Frachtführer seine primäre Herausgabepflicht erfüllt und das Gut abgeliefert.
Aber nicht immer läuft die Auslieferung an den bestimmungsgemäßen Empfänger ideal. Liefert der Frachtführer die Waren nicht an den vorgesehenen Empfänger aus, macht er sich sogar schadensersatzpflichtig.
Großes Glück hatte ein Verkäufer, der Waren an einen ausländischen Betrüger versenden ließ. Der Frachtführer lieferte die Waren nämlich nicht an den eigentlich vorgesehenen Empfänger aus, sondern an einen Dritten. Im Zuge dessen machte die Transportversicherung des Verkäufers Ansprüche wegen Verlustes des Transportgutes geltend.
Das Gericht befand, dass der Frachtführer gegenüber dem Absender des Gutes wegen Verlustes haftet, weil die Ware nicht an den bestimmungsgemäßen Empfänger ausgeliefert hat (OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2013, Az.: I-18 U 164/12, Az.: 18 U 164/12). Der Frachtführer hat seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Übergabe an den im Frachtbrief bezeichneten Empfänger oder dessen Mitarbeiter verletzt.
Der Absender hatte in diesem Fall Glück im Unglück: Bei dem vermeintlichen Kunden hatte es sich um einen Betrüger gehandelt, der Händler hätte bei ordnungsgemäßer Auslieferung ohne Ware und ohne Geld dagestanden. Da der Frachtführer aber einen Fehler begangen hat und nicht an den bestimmungsgemäßen Empfänger, also den Betrüger, ausgeliefert hat, verlagert sich die Haftung auf ihn.
Objektiv mag dies durchaus ungerecht dem Frachtführer gegenüber erscheinen. Das Gericht ließ die Falschablieferung jedoch genügen, um eine Haftung des Frachtführers anzunehmen.
Kommentar schreiben