Der Bundesgerichtshof stellt sich aktuell die Frage, ob ein Taschenrechner am Steuer genauso verboten ist, wie ein Handy.
Kurz eine WhatsApp-Nachricht beantworten? Zumindest während man am Steuer sitzt, ist das keine gute Idee. Doch: Wie sieht es aus, wenn man noch mal fix was nachrechnen muss? So ein Taschenrechner ist doch schließlich was völlig anderes, als ein Handy. Oder etwa doch nicht?
Mal eben fix die Provision berechnen
Ein Immobilienmakler aus dem Kreis Soest wurde laut Beck-Aktuell im Mai 2018 geblitzt. Er war mit 63 km/h in der 50er Zone unterwegs. Das Blitzerfoto offenbarte, dass der Fahrer einen Taschenrechner am Steuer bediente. Hintergrund dieser Szene war, dass der Makler gerade auf dem Weg zu einem Kundentermin war und noch einmal die Provision durchrechnen wollte. Folge des Blitzerfotos war ein Bußgeld in Höhe von 147,50 Euro. Als Begründung wurde neben der Geschwindigkeitsüberschreitung die „verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer” herangezogen.
Ein Taschenrechner ist ein Handy
Der Makler legte gegen das Bußgeld Rechtsmittel ein: Immerhin sei ein Taschenrechner kein Handy und falle daher nicht unter das gesetzliche Verbot. Das Oberlandesgericht Hamm hat festgestellt, dass ein Taschenrechner, ebenso wie ein Handy, am Steuer nichts zu suchen habe. Der Grund ist denkbar einfach: Ein elektronischer Taschenrechner sei ein Informationsgerät und leiste einen Ausschnitt dessen, was auch ein Handy könne. Oder anders gesagt: Ein Handy kann auch rechnen, weswegen ein Taschenrechner so gesehen eine abgespeckte Version eines Mobiltelefons ist. Also zumindest, wenn es ums Verbot am Steuer geht. Da es allerdings in der Vergangenheit bereits das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg gibt, wonach ein Taschenrechner eben nicht vom Handy-Verbot umfasst sei, hat das Gericht in Hamm seine Entscheidung nun dem Bundesgerichtshof vorgelegt, damit dieser Klarheit schaffen kann.
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