Im Transportrecht sind die Kosten bei einem Schaden nicht unbeachtlich. Die Frage nach der Haftung ist daher besonders hinsichtlich der Höhe sehr relevant. Zwar hat das Handelsgesetzbuch eine Begrenzung der Haftung für den Frachtführer vorgesehen. Diese greifen jedoch nur in einzelnen Fällen…
Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt. Dies ergibt sich aus § 433 Handelsgesetzbuch. Die Haftung ist auf das Dreifache des Betrages beschränkt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Auf dieser Haftungsbegrenzung können sich Frachtführer aber nicht berufen, wenn ein Güterschaden in Rede steht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013, Az.: I ZR 144/12). Schon der Wortlaut des Gesetzestextes „Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes […] entstehen“ stelle klar, dass nur solche Schäden erfasst sein sollen, die unabhängig von einem Schaden am Transportgut eingetreten sind. Von der Vorschrift werden daher nur solche Schäden erfasst, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entstanden sind.
Hintergrund dessen ist, dass für geschützte Rechte wie das Eigentum keiner Beschränkung der Haftung unterliegen sollen, wenn diese im Rahmen der Erfüllung des Frachtvertrages verletzt werden und ein Schaden entsteht.
Der Frachtführer wird durch diese grundsätzliche unbeschränkte Haftung aber auch nicht unangemessen benachteiligt. Die Haftung des Frachtführers setzt Verschulden voraus, dessen Vorliegen der Anspruchsteller nachweisen muss.
Fazit
Liegt ein Sachschaden vor, der durch Beschädigung des Transportgutes entstanden ist, greift die Haftungsbegrenzung des § 433 HGB nicht.
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