Am Dienstag, den 28. April, tritt die Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft – ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen. 

Die Mobilität in Deutschland soll „sicherer, klimafreundlicher und gerechter“ gestaltet werden – dies war das Anliegen von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer mit einer Novelle der Straßenverkehrsordnung. „Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer“, so Scheuer nach Angaben des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Daher betreffen die Regelungen vor allem Sicherheitsabstände, Überholvorgänge und Kennzeichnungen, die insbesondere die Radinfrastruktur stärken. 

Für Lkw gilt Schrittgeschwindigkeit beim Abbiegen

Vor allem beim Rechtsabbiegen von Lkw kommt es immer wieder zu schweren Unfällen mit anderen Verkehrsteilnehmern, ganz besonders Radfahrern und Fußgängern. Um hier mehr Sicherheit zu gewährleisten, müssen Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen künftig innerorts in Schrittgeschwindigkeit abbiegen.

Abbiegevorschriften 3,5 t
© BMVI

Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit wird schneller mit Fahrverbot bestraft

Alle, die zu schnell unterwegs sind, erwarten härtere Konsequenzen: Wer innerorts nun mit 21 km/h zu viel unterwegs ist – also beispielsweise in einer 30er Zone mit 51 km/h fährt, muss mit einem Monat Fahrverbot, einem Punkt im Fahreignungsregister und einem Bußgeld von ca. 80 Euro rechnen. Außerorts sinkt die Grenze von 41 km/h auf 26 km/h.

Deutlich klargestellt wurde in diesem Zusammenhang auch nochmals, dass Apps auf Smartphones oder Navigationssystemen, die vor Blitzern warnen, während der Fahrt nicht benutzt werden dürfen. 

Park- und Halteverbote ausgeweitet

Ein Parken auf Geh- und Radwegen ist schon immer verboten – auf Radschutzstreifen war allerdings das Halten bislang noch erlaubt. Mit der StVO-Novelle wurde jedoch hier ein generelles Halteverbot eingeführt. Wer dagegen verstößt und dabei auch noch andere Verkehrsteilnehmende behindert oder gar gefährdet, erhält zudem einen Punkt und muss bis zu 100 Euro Bußgeld zahlen. 

Auch ein Parken im Kreuzungsbereich ist bereits untersagt, dies wurde nun noch ausgeweitet, um die Sichtbarkeit von Radfahrern zu erhöhen und damit zu mehr Sicherheit beizutragen: „Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird daher in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist“, heißt es dazu beim BMVI. Ebenso kann das rechtswidrige Parken an Kurven und anderen unübersichtlichen Stellen geahndet werden.

Wer unberechtigt auf einem Schwerbehindertenparkplatz steht, zahlt zudem nicht mehr 35 Euro, sondern 55 Euro Geldbuße. 

Härtere Strafen bei Blockade der Rettungsgasse 

Rettungsgassen sollen es ermöglichen, dass Krankenwagen und andere Rettungsfahrzeuge schnellstmöglich zu Unfallstellen kommen. Wer diese Gassen nicht bildet oder unerlaubt nutzt und damit blockiert, dem drohen 200 bis 320 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Mehr Schutz von Radfahrenden

Neu geregelt werden auch bestimmte Bereiche rund um den Radverkehr. Bisher galt es etwa, „ausreichenden Seitenabstand“ beim Überholen von Radfahrenden, Fußgängern oder E-Tretrollerfahrern einzuhalten. Künftig ist dieser näher definiert: 1,5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts. Ein neues Verkehrsschild kann nun auf ein Überholverbot auch von einspurigen Fahrzeugen, also auch Fahrrädern hinweisen. So wird es mehrspurigen Kfz damit untersagt, ein Rad oder anderes ein- bzw. ein mehrspuriges Fahrzeug zu überholen – beispielsweise an Engstellen.

Überholverbot einspurige Fahrzeuge
© BASt

Zudem ist es in Zukunft auch in Ordnung, wenn nebeneinander geradelt wird – solange andere Verkehrsteilnehmende dadurch nicht behindert werden. Einbahnstraßen könnten vermehrt dahingehend geprüft werden, ob sie in der Gegenrichtung für den Radverkehr befahrbar seien.

Neue Verkehrszeichen für eine bessere Radinfrastruktur

Zur Verbesserung der Radinfrastruktur wurden noch weitere neue Verkehrszeichen eingeführt, darunter etwa ein Grünpfeil, der ausschließlich für Radfahrende gilt. Diese dürfen also auch bei einer roten Ampel nach vorherigem Anhalten rechts abbiegen, wenn sie dabei niemanden behindern oder gefährden, während andere Kfz an der Ampel warten. 

Außerdem lassen sich nun Parkflächen und Ladezonen für Lastenräder mit einem eigens dafür geschaffenen Symbol kennzeichnen: 

Verkehrrschild Lastenradzone
© BMVI

Weiter wird ein Verkehrszeichen für Radschnellwege in die StVO mit aufgenommen. Bisher wurden die Wege mit einem entsprechenden Piktogramm auf dem Asphalt ausgewiesen, nun können sie auch unabhängig vom Untergrund als solche markiert werden.

Weitere Regelungen umfassen die gezielte Ausweisung von Carsharing-Zonen sowie die Beantragung von Schwer- und Großraumtransporten, letztere sollen jedoch erst ab Januar 2021 gelten. Die Novelle wurde am 27. April im Bundesgesetzblatt (Nr. 19) veröffentlicht und tritt somit am Dienstag, den 28. April 2020, in Kraft. Beim BMVI findet sich auch eine detaillierte Übersicht zu den neuen Bußgeldern.