Frachtvertrag und Speditionsvertrag: Umgangssprachlich werden die Begriffe meist synonym verwendet. In der Praxis kommt es jedoch auf die kleinen und feinen Unterschiede an, denn beide Verträge unterscheiden sich in ihrem Vertragsgegenstand nicht unerheblich. Wir stellen die Unterschiede und Gemeinsamkeiten für Sie vor.
Schon im Gesetz werden beide Vertragstypen getrennt. So finden sich die für den Frachtvertrag geltenden Vorschriften im vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches. Erst im fünften Abschnitt folgt der Speditionsvertrag. Wo liegen die Unterschiede?
Abschluss von Frachtvertrag und Speditionsvertrag
Sowohl der Frachtvertrag als auch der Speditionsauftrag kommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Eine Schriftform ist nicht vorgeschrieben, die Verträge können also auch in mündlicher Form geschlossen werden.
Den Frachtvertrag schließen der Absender und der Frachtführer. Der Absender ist dabei nicht automatisch der ursprüngliche Versender des Frachtgutes, sondern kann auch der Spediteur sein. Ein Frachtbrief ist nicht vorgeschrieben, die Ausstellung ist aber auf Verlangen des Frachtführers erforderlich.
Der Speditionsvertrag wird zwischen dem Versender und dem Spediteur geschlossen.
Vertragsgegenstand beim Frachtvertrag
Der Frachtvertrag (teilweise auch Beförderungsvertrag genannt) ist ein Vertrag über die Beförderung von Waren oder Gütern zum vereinbarten Bestimmungsort. Der Frachtführer ist zur Beförderung des Frachtguts verpflichtet, bei der er die Weisungen des Auftraggebers beachten muss. Es kommt also auf den Beförderungserfolg an.
Vertragsgegenstand beim Speditionsvertrag
Der Idealtyp des Spediteurs organisiert hingegen den Transport. Im Gesetz heißt es dazu: „Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.“. Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfasst die Organisation der Beförderung, insbesondere die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges und die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluss der für die Versendung erforderlichen Frachtverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer. Der Spediteur beauftragt also den späteren Frachtführer mit dem Transport des Frachtgutes, setzt selbst in aller Regel aber keine eigenen Transportmittel ein.
Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung, wenn dies gesondert vereinbart wurde. Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch sog. Selbsteintritt auszuführen, wenn er über eigene Transportmittel verfügt. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. In diesem Fall kann er neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen.
Meist vereinbaren Versender und Spediteur die Durchführung des Transportes zu einem festen Preis, der neben der Vergütung auch die Kosten für die Beförderung enthält, sog. Fixkostenspedition.
Fazit
Während der Frachtführer der eigentliche Transporteur ist, organisiert der Spediteur lediglich den Transport. Die aufgezählten Abgrenzungsmerkmale sind jedoch nur ein Anhaltspunkt. Vielfach übernehmen Unternehmen beide Aufgabenbereiche.
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Die 3 Richter vertreten den Standpunkt , das ein Spediteur grundsätzlich nicht
für Transportschäde n oder Verlust haftet .
Auch von der obengenannten Versicherungspf licht keine Spur .
Günther Johannwille
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Antwort der Redaktion:
Hallo Günther Johannwille,
vielen Dank für Ihren Kommentar! Bedauerlicherwe ise lassen sich gerichtliche Entscheidung und rechtliche Entwicklungen ohne die notwendigen Details nur schwerlich bewerten. Wir freuen uns insofern sehr, wenn Sie uns das Urteil zur Verfügung stellen oder uns ein Aktenzeichen mitteilen – so können wir dank Ihrer Unterstützung gegebenenfalls weitere Leserinnen und Leser auf etwaige, wichtige Entwicklungen aufmerksam machen. Abgesehen davon lässt sich nicht pauschal beurteilen, inwiefern einer der beteiligten Vertragspartner verpflichtet ist, eine Versicherung für die Transportsache oder den Transport abzuschließen – wie im Artikel beschrieben, hängt dies insbesondere davon ab, ob etwaige Vereinbarungen getroffen worden sind.
Viele Grüße,
die Redaktion
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