Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung, das sogenannte Standgeld.
Wenn mit dem Frachtführer die Bereitstellung des Beförderungsmittels zur Verladung für eine bestimmte Uhrzeit vereinbart wird, ist dann davon auszugehen, dass das Gut zu diesem Zeitpunkt zur Verladung an die Ladestelle verbracht ist und der Absender sich ladebereit hält. Dies muss dann auch gelten, wenn für die Übernahme des Gutes keine fixe Uhrzeit bestimmt ist, sondern ein Zeitintervall. Aus Sicht des Frachtführers bedeutet dies, dass sich der Absender bzw. die Verladestelle in derartigen Fällen ab dessen Beginn ladebereit hält. Das hat das Amtsgericht Mannheim (Urteil vom 19.2.2015, Az.: 10 C 460/13) entschieden.
Zur Begründung führt das Gericht an, bei einem angegebenen Zeitfenster müsse der Frachtführer nicht erst ab dem Ende dieses Zeitraums damit rechnen, dass an der Ladestelle geladen werden könne. Dies würde sonst für die Praxis bedeuten, dass im Falle großzügig bemessener Ladeterminen (solche können mehrere Stunden erreichen oder sogar einen ganzen Tag umfassen), der Absender erst nach stundenlangem Warten, ganz am Ende des Zeitfensters mit der Verladung zu beginnen bräuchte. Umgekehrt sei aber auch die Ladestelle auf einen planbaren und geordneten Verlauf angewiesen.
Dass Frachtführer erst unmittelbar vor dem Ende des Zeitfensters erscheinen, um denkbare Wartezeiten auszuschließen, sei mit einem geordneten Ladebetrieb und Frachtumschlag nicht zu vereinbaren. Wurde ein Zeitintervall für die Übernahme des Frachtguts vereinbart, muss die Ladebereitschaft des Absenders schon ab Beginn des Intervalls vorliegen.
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