Recht zu haben, heißt nicht automatisch auch Recht zu bekommen. Das wird besonders deutlich bei den Lkw-Kartell-Fällen.
Ein Schaden von 7.000 bis 10.000 Euro pro Lkw und Kauf beziehungsweise Leasingvertrag soll entstanden sein, weil die Lkw-Hersteller Daimler, MAN, Scania und drei weitere zuvor illegal ihre Preise abgesprochen hatten. Kein Wunder, dass die Summe insbesondere bei Großabnehmern wie der Deutschen Bahn keine Peanuts mehr sind. Viel mehr als die Preisabsprachen an sich beschäftigte die Betroffenen sowie die europäischen Gerichte zuletzt die Durchsetzbarkeit der Schadensersatzforderungen. Also: Wo soll überhaupt geklagt werden?
Weil die Klagen in Deutschland teilweise abgewiesen wurden, mussten die Betroffenen (beziehungsweise ihre Rechtsanwälte) erfinderisch werden. Beispielsweise sei eine Klage in den Niederlanden möglich, denn alle besagten Lkw-Produzenten unterhalten dort eine Niederlassung und können somit auch dort verklagt werden.
Bei Preisabsprachen darf am Ort der Verwirklichung geklagt werden
Nun gibt auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) weitere Schützenhilfe für die geprellten Unternehmen (Urteil vom 15.07.2021 in der Rechtssache C‑30/20). Der EuGH erläutert in einer Entscheidung aus der vergangenen Woche, welche Gerichte für die Entscheidung über Schadensersatzklagen aus den Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw zuständig sind.
Für eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der durch illegale Preise und Preiserhöhungen verursacht worden ist, kann das Gericht am „Ort der Verwirklichung" des Schadenserfolgs zuständig sein. Übersetzt heißt dies, dass dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das geschädigte Unternehmen die Lkws gekauft hat, oder – wenn das betroffene Unternehmen die Gegenstände an mehreren Orten gekauft hat – dasjenige Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz dieses Unternehmens befindet.
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